Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Muster 3 (zu § 17). 
  
Zenugniß 
der 
Prüfungskommission zu 
über die 
erste . .... ..- .O .. .« 
Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung seitens des Studirenden 
der Medizin 
Dem Studirenden der Medizin 
aus ist bei der mit ihm abgehaltenen 
«» ersten Wieder- zweiten Wieder- 
Vorprüfung holungsprüfung holungsprüfung 
am am am 
ausweislich des beigesügten Zeugnisses (oder 
bei zweiter Wiederholung: der beigefügten 
Zeugnisse) 
1. in der Anatomie die Cenfu: „ 
2.= Physiologie " .... - 
3. * - Physik - - . . 1 
4. -PChemie — - „ 
5. - -Zoologie = — .... - 
6--Botanik - - .... H........................ ...........·.... ,......, 
lsomitdieGefammtcensur..»... ,...]ertheiltworden. 
(FallsderStudirendeeinefernereWiederholungsprüfnngabzulegenhat,untchortfallvonU:Die 
Meldung zur Wiederholungsprüfung in hat frühestens nach 
und spätestens bis 1. zu erfolgen.) 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
(Siegel der Prüfungskommission.) (Namc.)
	        
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