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Nr. 49. Verordnung,
die Vornahme von Ergänzungs= beziehentlich Ersatzwahlen zur II. Kammer
der Ständeversammlung betreffend;
vom 28. August 1901.
r* den im laufenden Jahre einzuberufenden ordentlichen Landtag sind zur II. Kammer
der Ständeversammlung
a) im 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 2. und 4. Wahlkreise der Stadt
Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 16.
und 20. städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 12., 14., 15.,
31., 32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes infolge ver-
fassungsmäßigen Ausscheidens der bisherigen Abgeordneten
Ergänzungswahlen,
sowie
b) im 14. und 21. städtischen Wahlkreise und im 10. Wahlkreise des platten Landes
infolge Ablebens der bisherigen Abgeordneten
Ersatzwahlen
vorzunehmen.
Gemäß 88 15 und 26 des Gesetzes über die Wahlen für die II. Kammer der
Ständeversammlung vom 28. März 1896 wird die Wahl der Wahlmänner für die
Ergänzungswahlen und soweit dies infolge von Tod, Wegzug oder sonstigem Ausscheiden
von Wahlmännern erforderlich ist, auch für die Ersatzwahlen
in der III. Abtheilung auf den 25. September 1901,
in der II. Abtheilung auf den 26. September 1901,
in der I. Abtheilung auf den 27. September 1901,
die Wahl der Abgeordneten aber auf
Freitag, den 1 1. Oktober 1901
anberaumt.
Dresden, am 28. August 1901.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. gand
Paulig.