Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

146 
—. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
unter B. 
E Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 
Truppentheil ꝛc. Standort. Erster Zweiter Erster Zweiter Bemerkungen. 
S Instanz. Instanz. Instanz. Instanz. 
· Gericht der Gericht desGericht des Gericht der 
50 Stab der 24. Feldart.= 1 
Brig. Leipzig 24. Div. XIX. A.-K.Feldart.-Regts 24. Diov. 
Nr. 77. 
60. Feldart.-Rgt. Nr. 78 Wurzen Feldart.-Regts 
Nr. 78. 
Dresden, am 5. September 1901. 
Kriegsministerium. 
v. d. Planitz. 
Walde. 
  
  
  
Nr. 54. Verordnung, 
die Beaufsichtigung der Geflügelausstellungen betreffend; 
vom 7. September 1901. 
Mit Rücksicht darauf, daß in neuerer Zeit wiederholt die Geflügelcholera und andere 
Geflügelseuchen von Geflügelausstellungen aus verschleppt worden sind und Verbreitung 
gefunden haben, wird hierdurch auf Grund von § 17 des Reichsviehseuchengesetzes vom 
en Folgendes verordnet. 
1. Die Geflügelausstellungen unterstehen künftig der Beaufsichtigung durch die Be- 
zirksthierärzte. Ausgenommen sind hiervon nur diejenigen Ausstellungen, auf welchen 
lediglich Stubenvögel ausgestellt werden. 
2. Die Bezirksthierärzte sind gemäß § 17 des Reichsviehseuchengesetzes verpflichtet, 
alle beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen so- 
gleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des 
Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.