146
—.
unter B.
E Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit
Truppentheil ꝛc. Standort. Erster Zweiter Erster Zweiter Bemerkungen.
S Instanz. Instanz. Instanz. Instanz.
· Gericht der Gericht desGericht des Gericht der
50 Stab der 24. Feldart.= 1
Brig. Leipzig 24. Div. XIX. A.-K.Feldart.-Regts 24. Diov.
Nr. 77.
60. Feldart.-Rgt. Nr. 78 Wurzen Feldart.-Regts
Nr. 78.
Dresden, am 5. September 1901.
Kriegsministerium.
v. d. Planitz.
Walde.
Nr. 54. Verordnung,
die Beaufsichtigung der Geflügelausstellungen betreffend;
vom 7. September 1901.
Mit Rücksicht darauf, daß in neuerer Zeit wiederholt die Geflügelcholera und andere
Geflügelseuchen von Geflügelausstellungen aus verschleppt worden sind und Verbreitung
gefunden haben, wird hierdurch auf Grund von § 17 des Reichsviehseuchengesetzes vom
en Folgendes verordnet.
1. Die Geflügelausstellungen unterstehen künftig der Beaufsichtigung durch die Be-
zirksthierärzte. Ausgenommen sind hiervon nur diejenigen Ausstellungen, auf welchen
lediglich Stubenvögel ausgestellt werden.
2. Die Bezirksthierärzte sind gemäß § 17 des Reichsviehseuchengesetzes verpflichtet,
alle beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen so-
gleich zur Kenntniß der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des
Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen;