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Nr. 73. Verordnung,
das amtliche Verhältniß zwischen den an derselben Kirche angestellten
konfirmirten evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend;
vom 30. November 1901.
Auf Antrag der VII. ordentlichen Evangelisch-lutherischen Landessynode wird nach
erlangter Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister verordnet,
was folgt:
# 1. Alle an derselben Kirche angestellten konfirmirten Geistlichen sind vollberechtigte
und vollverpflichtete Träger des geistlichen Amtes und innerhalb des ihnen zugewiesenen
Arbeitsbereichs pastoral selbständig.
6&2. Die Verwaltung des Pfarramts und die Ausübung aller pfarramtlichen Be-
fugnisse verbleibt dem Pfarrer, soweit nicht durch die in § 4 gedachte Arbeitsordnung
auch einzelne pfarramtliche Befugnisse den übrigen Pastoren übertragen sind.
8 3. Zu den dem Pfarrer als Vertreter der Parochie und ihrer Einheit nach innen
und außen zukommenden Rechten und Obliegenheiten gehört:
1. der Vorsitz im Kirchenvorstand,
2. der amtliche Verkehr mit den Behörden, dem Kirchenpatron, anderen Pfarr—
ämtern 2c.,
3. die Leitung der pfarramtlichen Geschäftsstelle, Führung der pfarramtlichen Akten,
Ueberwachung der Kirchenbuchführung,
die Aufsicht und Verfügung über die Kirchenbeamten,
die Ueberwachung der gottesdienstlichen und gemeindlichen Ordnungen,
die Einladung der Geistlichen zu gemeinsamen Berathungen und deren Leitung,
.die Annahme der Aufgebotsanmeldungen, die Abhaltung der Sühneversuche, die
Behandlung der Ehedispens= und Wiedertrauungssachen sowie der kirchlichen
Austritts= und Uebertrittsfälle.
8. alle sonst durch ausdrückliche Vorschrift der kirchlichen oder staatlichen Gesetze oder
Verordnungen dem Pfarrer als solchem oder „dem ersten Geistlichen“ zugewiesenen
Amtshandlungen.
4. Wie im übrigen die Obliegenheiten des geistlichen Amts, die gottesdienstlichen
und die außergottesdienstlichen, unter die Geistlichen mit Einschluß des Pfarrers zu ver-
theilen sind, richtet sich nach der unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse schriftlich
— Ge.