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nach Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen
getrennt.
3. Zu § 58,s, erster und zweiter Absatz. In Sachsen von den General-
kommandos bis zum 20. Februar jedes Jahres an das Kriegs-Ministerium.
4. Zu § 58, 5, zweiter Absatz. In Sachsen von den Generalkommandos bis
zum 10. April an das Kriegs-Ministerium.
5. Zu § 63, 7. Insoweit die Wehrordnung in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes
bestimmt, sind alle Zeugnisse, die zum Zwecke der Zurückstellung oder Befreiung vom
Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempelsteuer= und kostenfrei zu
ertheilen; ebenso sind alle Dienstgeschäfte in Musterungs= und Aushebungs-Angelegen-
heiten von Seiten der Behörden unentgeltlich zu besorgen.
Dagegen sind alle Reklamations-Anträge und die darauf zu erlassenden schriftlichen
Bescheide portopflichtig, und zwar haben die Reklamanten das Porto zu entrichten.
6. Zu S#§ 66, 11 und 73, 5. Zu den daselbst aufgeführten Waffengattungen zählen
in Sachsen auch die Grenadiere und schweren Reiter.
7. Zu §# 74, 3. In Sachsen erfolgen diese Meldungen an das Kriegs-Ministerium
sobald als möglich unter Benutzung des angefügten Musters.
8. Zu § 83. Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse sind in Sachsen
an denjenigen Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission zu richten, in dessen Bezirk die
reklamirenden Eltern 2c. wohnen. Dieser Civilvorsitzende erörtert mit dem betreffenden
Stadtrathe beziehentlich Stadtgemeinde= oder Gemeinde-Rathe das Entlassungsgesuch und
reicht dasselbe unter Beifügung des eigenen und des Gutachtens des Bezirkskommandeurs
an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft ein, von welcher diese Gesuche nach Begutachtung
an das zuständige Generalkommando zur Entscheidung gelangen.
9. Zu § 87. Die Aufnahmebestimmungen für die Unteroffizierschule zu Marien-
berg können von dieser, sowie von den Sächsischen Bezirkskommandos kostenfrei bezogen
werden.
10. Zu § 111, 38. Eine Erneuerung des Urlaubes ist in gleicher Weise, wiederum
auf die Dauer von 2 Jahren, statthaft.
11. Zu § 118, 3. Diese Zurückstellung an sich befreit nicht von den jährlichen
Uebungen.
12. Zu § 118,, letzter Absatz. Vergleiche Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1888 S. 936.