Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 188 — 
nach Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen 
getrennt. 
3. Zu § 58,s, erster und zweiter Absatz. In Sachsen von den General- 
kommandos bis zum 20. Februar jedes Jahres an das Kriegs-Ministerium. 
4. Zu § 58, 5, zweiter Absatz. In Sachsen von den Generalkommandos bis 
zum 10. April an das Kriegs-Ministerium. 
5. Zu § 63, 7. Insoweit die Wehrordnung in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes 
bestimmt, sind alle Zeugnisse, die zum Zwecke der Zurückstellung oder Befreiung vom 
Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempelsteuer= und kostenfrei zu 
ertheilen; ebenso sind alle Dienstgeschäfte in Musterungs= und Aushebungs-Angelegen- 
heiten von Seiten der Behörden unentgeltlich zu besorgen. 
Dagegen sind alle Reklamations-Anträge und die darauf zu erlassenden schriftlichen 
Bescheide portopflichtig, und zwar haben die Reklamanten das Porto zu entrichten. 
6. Zu S#§ 66, 11 und 73, 5. Zu den daselbst aufgeführten Waffengattungen zählen 
in Sachsen auch die Grenadiere und schweren Reiter. 
7. Zu §# 74, 3. In Sachsen erfolgen diese Meldungen an das Kriegs-Ministerium 
sobald als möglich unter Benutzung des angefügten Musters. 
8. Zu § 83. Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse sind in Sachsen 
an denjenigen Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission zu richten, in dessen Bezirk die 
reklamirenden Eltern 2c. wohnen. Dieser Civilvorsitzende erörtert mit dem betreffenden 
Stadtrathe beziehentlich Stadtgemeinde= oder Gemeinde-Rathe das Entlassungsgesuch und 
reicht dasselbe unter Beifügung des eigenen und des Gutachtens des Bezirkskommandeurs 
an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft ein, von welcher diese Gesuche nach Begutachtung 
an das zuständige Generalkommando zur Entscheidung gelangen. 
9. Zu § 87. Die Aufnahmebestimmungen für die Unteroffizierschule zu Marien- 
berg können von dieser, sowie von den Sächsischen Bezirkskommandos kostenfrei bezogen 
werden. 
10. Zu § 111, 38. Eine Erneuerung des Urlaubes ist in gleicher Weise, wiederum 
auf die Dauer von 2 Jahren, statthaft. 
11. Zu § 118, 3. Diese Zurückstellung an sich befreit nicht von den jährlichen 
Uebungen. 
12. Zu § 118,, letzter Absatz. Vergleiche Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1888 S. 936.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.