Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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q) für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich reuß-plauische Ministerium, Abtheilung 
für das Innere, zu Gera, 
) für Schaumburg-Lippe das Fürstlich schaumburg -lippische Ministerium zu 
Bückeburg, 
8) für Lippe die Fürstlich lippische Regierung zu Detmold, 
t) für Lübeck die Militärkommission des Senats zu Lübeck, 
u) für Bremen die Militärkommission des Senats zu Bremen, 
V) für Hamburg die Militärkommission des Senats zu Hamburg, 
W) für Elsaß-Lothringen das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Ab- 
theilung des Innern, zu Straßburg. 
Im Königreiche Bayern werden die Geschäfte der Ersatzbehörden dritter Instanz 
durch die Generalkommandos zu München, Würzburg und Nürnberg im Verein mit 
je einem für den Armeekorps-Bezirk durch das Königlich bayerische Staatsministerium 
des Innern ernannten Kommissar ausgeübt.) 
Im Königreiche Sachsen werden die Ersatzbehörden dritter Instanz innerhalb 
der Armeekorps durch den kommandirenden General und den Vorstand der in 
Betracht kommenden Kreishauptmannschaft — Kreishauptmann —, im Königreiche 
Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath gebildet. 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforder- 
lichen Abweichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehre werden 
in den betreffenden Staaten durch besondere Verordnung geregelt. 
Die Mitwirkung der Marinestations-Kommandos hinsichtlich der Ersatzangelegen- 
heiten der Marine in der dritten Instanz ergiebt sich aus dem Inhalte dieser Ver- 
ordnung bezw. aus der Marineordnung. 
Wenn in Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden dritter 
Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt 
wird, so ist die Angelegenheit der Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegen. 
4. In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in der Regel der 
Infanterie-Brigadekommandeur"*) oder Landwehrinspekteur und ein höherer Ver- 
waltungsbeamter unter dem Namen: 
*) Als Kommissare sind zur Zeit bestellt: für den Bezirk des I. Armeekorps der Präsident der König- 
lichen Regierung von Oberbayern in München, für den Bezirk des II. Armeekorps der Präsident der König- 
lichen Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg in Würzburg, für den Bezirk des III. Armeekorps der 
Präsident der Königlichen Regierung von Mittelfranken in Ansbach. 
**) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den 
Infanterie-Brigadekommandeur bezw. Bezirkskommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen 
und von dem zuständigen Kriegsministerium zu entscheiden. 
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