Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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„Ober-Ersatzkommission im Bezirke der xten Infanteriebrigade“ 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt.) 
R. M. G. 8 30, 30 u. G. v. 31. 3. 85. 
Erstreckt sich der Brigadebezirk auf mehrere Bundesstaaten, so ist dem Namen 
der Ober-Ersatzkommission auch noch der Name des betreffenden Staates bei den auf 
denselben bezüglichen Funktionen hinzuzufügen.) 
In Infanterie-Brigadebezirken, in welchen die Geschäfte des Militärvorsitzenden 
der Ober-Ersatzkommission durch mehrere Offiziere versehen werden, führt diejenige, 
bei welcher der Infanterie-Brigadekommandeur die Geschäfte wahrnimmt, die Be- 
zeichnung 
„Ober-Ersatzkommission I“7 u. s. w., 
die übrigen die Bezeichnung 
„Ober-Ersatzkommission II, III“ u. ". f. 
Die für die Aushebungsbezirke der Landwehrbezirke 1 bis IV Berlin bestehende 
Ober-Ersatzkommission führt die Benennung: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirke Berlin“. 
Für den Geschäftsbereich der letzteren können mit Genehmigung der Ministerial- 
instanz Hülfs-Ober-Ersatzkommissionen gebildet werden, welche unter fortlaufender 
Nummer zu bezeichnen sind, und deren Geschäftsbereich bei den Landwehrbezirken 
Verlin nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen ab- 
zugrenzen ist. 
Die Bestellung des höheren Verwaltungsbeamten als Mitglied der Ober-Ersatz- 
kommission erfolgt durch die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde.) 
5. In den einzelnen Aushebungsbezirken bilden ein Offizier, in der Regel der Bezirks- 
kommandeur#) und ein Verwaltungsbeamter des Bezirkes (in Preußen in der Regel 
  
*) Da, wo in den folgenden Paragraphen von dem Infanterie-Brigadekommandeur bezw. dem Be- 
zirkskommandeur in ihrer Eigenschaft als Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission bezw. der Ersatz- 
kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der 
Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere bezw. für 
den betreffenden Adjutanten. 
**) Wenn die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommissionen Offiziere bezw. Beamte eines und 
desselben Bundesstaates sind, so führen die Kommissionen den Titel: „Königliche (Großherzogliche 2c.) 
Ober-Ersatzkommission 2c.“, und in dem Dienstsiegel das Landeswappen. Anderenfalls fällt die Bezeichnung 
„Königlich ec.“ aus, ebenso das Landeswappen im Dienstsiegel. 
Diese Bestimmung findet auch auf die Ersatzkommissionen und die Prüfungskommissionen für Ein- 
jährig-Freiwillige (§ 2, 7) sinngemäße Anwendung. 
***) In Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath, in Baden durch das Ministerium des Innern, 
in Hessen durch das Ministerium des Innern. 
1!) Siehe Anmerkung) zu § 2,4 (Seite 195).
	        
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