Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Auch in diesen Fällen darf die Zurückstellung in der Regel nur von Jahr zu 
Jahr erfolgen. (Siehe jedoch 8 93,2 und 3.) 
5. Zurückstellung wird von derjenigen Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirke der 
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist (§ 26, 2). 
6. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Ziffer 3 und 4) ist für die Dauer 
derselben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. 
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablaufe der ihnen bewilligten 
Zurückstellung im Bezirke derjenigen Ersatzkommission gestellungspflichtig, welche ihre 
Zurückstellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie 
bei genannter Ersatzkommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsorte zu 
beantragen. 
7. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich 
vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz 
bis zum dritten Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde 
dritter Instanz Zurückstellungen der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten 
über die in Ziffer e erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr 
zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflichtjahrs genehmigen. 
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3 
und 4a und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerial- 
instanz genehmigt werden. 
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege 
zu beantragen. 
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmungen ist 
unzulässig. · 
R.M.G.§22inVerbindungmitG.v.11.2.88.Art.11".§10. 
8. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie 
können jedoch durch die Ersatzkommission (Ziffer 5) und zwar für die Zeit bis zum 
nächsten Musterungsgeschäfte von neuem ausgesprochen werden (8 97,2). 
830. 
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 
1. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verluste 
der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Ver— 
urtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu einer 
entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht 
vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheits—
	        
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