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Auch in diesen Fällen darf die Zurückstellung in der Regel nur von Jahr zu
Jahr erfolgen. (Siehe jedoch 8 93,2 und 3.)
5. Zurückstellung wird von derjenigen Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirke der
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist (§ 26, 2).
6. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Ziffer 3 und 4) ist für die Dauer
derselben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden.
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablaufe der ihnen bewilligten
Zurückstellung im Bezirke derjenigen Ersatzkommission gestellungspflichtig, welche ihre
Zurückstellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie
bei genannter Ersatzkommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsorte zu
beantragen.
7. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich
vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz
bis zum dritten Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde
dritter Instanz Zurückstellungen der zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten
über die in Ziffer e erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr
zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflichtjahrs genehmigen.
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3
und 4a und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerial-
instanz genehmigt werden.
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege
zu beantragen.
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmungen ist
unzulässig. ·
R.M.G.§22inVerbindungmitG.v.11.2.88.Art.11".§10.
8. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. Sie
können jedoch durch die Ersatzkommission (Ziffer 5) und zwar für die Zeit bis zum
nächsten Musterungsgeschäfte von neuem ausgesprochen werden (8 97,2).
830.
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe.
1. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verluste
der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Ver—
urtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu einer
entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht
vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheits—