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4. Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung
nicht begründet werden.
R. M. G. 822.
5. Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Ver-
hältnisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 2k aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des
§ 29 Ziffer 4 b oder c Anwendung.
R. M. G. 820,6. G. v. 8. 2. 90.
833.
Beurtheilung der Reklamationen.
1. Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender
Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatzkommission des Gestellungsorts statt.
Letztere Ersatzkommission hat sich dieserhalb erforderlichen Falles mit der den Ver—
hältnissen näher stehenden Ersatzkommission in Verbindung zu setzen.
2. Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder
seiner Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung
eines Besitzthums 2c.), so sind sie in der Regel zu verwerfen.
3. Das Vorhandensein verheiratheter Brüder, welche zur Zeit der endgültigen Ent—
scheidung über den Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre alt und durch ihren
eigenen Hausstand außer Stand gesetzt sind, reklamirende Eltern zu unterstützen,
ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht anzusehen, es sei denn, daß
die Verheirathung und Gründung des eigenen Hausstandes erst nach dem Muster-
ungstermine desjenigen Jahres stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des
Reklamirten erfolgt ist.
Auch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im
Heere oder in der Marine als Unteroffiziere dienen, kein Grund der Abweisung,
insofern eine Bescheinigung des Truppen-(Marine-theils darüber vorliegt, daß
dieser mit ersteren auch fernerhin zu kapituliren gedenkt.
4. Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als
die einzige Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein
anderer zur Unterstützung derselben Verpflichteter sich dieser Pflicht entzieht, aus-
gewandert ist, oder wegen strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsstrafe zu
verbüßen hat, so ist der Antrag auf Zurückstellung des ersteren in der Regel als
begründet nicht zu betrachten und besonders dann nicht, wenn jener andere zur
Unterstützung Verpflichtete etwa selbst schon zu diesem Behufe von der aktiven
Dienstpflicht entbunden worden ist.