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b) den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung,
c) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis
zu dem während ihres vierten Militärpflichtjahrs stattfindenden Aushebungsgeschäft
ausgedehnt werden.
Seeleute, welche eine deutsche Navigations= oder Schiffsbauschule besuchen,
haben für die Dauer des Besuchs dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch
GE 15,)).
10. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem
in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt
werden.
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden deutschen Militärpflichtigen bis
zu vorstehend erwähntem Termine darf seitens der Kaiserlich Deutschen Botschaft zu
St. Petersburg — unter Benachrichtigung der heimathlichen Ersatzkommission
(§ 25,4) — verfügt werden.
In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutz-
gebieten lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und
Landeshauptmannschaften zuständig.
834.
Zurückstellung als überzählig.
1. Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz
erforderlichen Prozentmannschaften (8 73,5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen
diensttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurück—
gestellt (68 73, 7).
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nach-
ersatzgestellungen (8 77) jederzeit zurückgegriffen werden.
2. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr
drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig
über sie entschieden sein (§§ 28,4 und 40, 1).
8 36.
Bescheinigung der Zurückstellung.
1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen
auszufertigen.