Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für 
die Dauer der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle 
stattgefunden hat. 
2. Diese Bescheinigungen sind einzutragen: 
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungs- 
scheine (§ 67) und zwar unter „Bemerkungen“, 
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten in die Berechtigungs- 
scheine (§ 88). 
3. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im 
Loosungsscheine. 
4. Den auf Grund des Zeugnisses über die Befähigung zum Seesteuermann zum ein- 
jährig-freiwilligen Dienste in der Marine Berechtigten (8 88, 3) ist über die erfolgte 
Zurückstellung eine besondere Bescheinigung auszustellen. 
5. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienste an- 
genommen sind, dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung 
bis zum Dienstantritte — der Annahmeschein (8 85). 
836. 
Endgültige Entscheidungen. 
1. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatz- 
kommission. 
R. M. G. 830, 7. 
Ausnahmen hiervon finden bei außerterminlichen Musterungen (§ 78), bei den 
Schiffermusterungen (§ 76) und im Kriege (8 97) statt, ferner in den Fällen der 
§8 39,2 und 40,“4. 
2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur den Militärpflichtigen 
und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren 
Instanzen zu. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen über die körperliche 
Brauchbarkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der 
ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen- 
(Marine= theile sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten (Marine-Ersatz- 
reservisten) auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile (§ 71,) 
findet eine Berufung nicht statt. 
R. M. G. 8 30, 5. 
In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen ver- 
mögen, kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten
	        
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