Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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die bei der Loosung des laufenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich 
als Abschlußnummer ohne Rücksicht darauf, ob zwischen dem zuletzt Aus- 
gehobenen des laufenden Jahrganges und der höchsten Loosnummer sich noch 
einzelne von der Aushebung zurückgestellte Militärpflichtige befinden oder nicht. 
In solchem Falle wird ferner die Abschlußnummer der betreffenden früheren 
Jahrgänge entsprechend hinaufgerückt. 
e) Alle vor der Abschlußnummer ihres Jahrganges stehen bleibende Militär- 
pflichtige werden im nächsten Jahre Vorzumerkende (Ziffer 4). 
6. Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Dieselbe findet in Gegenwart der verstärkten Ersatzkommission statt, nachdem das 
Musterungsgeschäft im ganzen Aushebungsbezirke beendigt ist. 
Jedem Militärpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die 
nicht Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost. 
7. Von der Loosung sind auszuschließen: 
1. die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten, 
2. die von den Truppen-(Marine-theilen angenommenen Freiwilligen (einschließlich 
Forstlehrlinge), 
3. die vorweg Einzustellenden, 
4. die dauernd Unwürdigen (§ 31 D. Str. G.), 
5. bis auf Weiteres die Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung (§ 76, 4). 
8. Für die Richtigkeit des Loosens ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission vorzugs- 
weise verantwortlich. 
9. Die Zahl der zu ziehenden Loose muß der Zahl der an der Loosung theilnehmenden 
Militärpflichtigen (Ziffer 5 a) entsprechen. 
Sie werden in Gegenwart der Kommission in ein geeignetes Gefäß eingezählt. 
Letzteres wird sodann gehörig umgeschüttelt. 
10. Die Militärpflichtigen loosen in der Reihenfolge der alphabetischen Liste. In welcher 
Weise die Loose für abwesende Militärpflichtige zu ziehen sind, bestimmt der Civil- 
vorsitzende. Jedes gezogene Loos wird laut verlesen und sogleich in die alphabetische 
Liste eingetragen und zwar durch den Militär= und Civiloorsitzenden eigenhändig. 
Unterbrechungen der Loosung dürfen nur ausnahmsweise stattfinden. Während 
der Dauer der Unterbrechung ist das Gefäß mit den Loosen unter sicherem Ver- 
schluß aufzubewahren. · 
Betreffs Ausstellung von Loosungsscheinen siehe § 67. 
11. Die Ueberzähligen früherer Jahrgänge rangiren nach der Reihenfolge ihrer 
im ersten Militärpflichtjahre gezogenen Loosnummern.
	        
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