Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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bleiben im Besitz ihres unter „Bemerkungen“ durch die Ersatzkommission entsprechend 
vervollständigten Loosungsscheins (8 35,8). 
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden „Ueberzähligen“ werden 
ebenso, wie die in ihrem dritten Militärpflichtjahre ausgehobenen aber bis zum nächsten 
1. Februar nicht eingestellten Rekruten (8 77,4) am nächsten 1. Februar zur Ersatz— 
reserve — erforderlichen Falles unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung 2c.— 
übergeführt (§ 40, 1).) Die Ueberzähligen jüngerer Jahrgänge — sofern nicht in 
Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf sie zurückgegriffen werden muß (§34) — 
sowie zwar ausgehobene aber als überzählig nicht eingestellte Rekruten solcher Jahr- 
gänge (§ 77,) bleiben bis zum nächsten Jahre zurückgestellt. 
8. Hinsichtlich Entscheidung über Entziehung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen 
bürgerlicher Verhältnisse siehe §§ 64, 5b und 66,sb; über nachträgliche Aushebung 
und Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht von 
Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt worden sind, siehe §8 9,2; 
39, 4; 40,6; 64, öc und 82, êc; über die zur Disposition der Ersatzbehörden ent- 
lassenen Mannschaften siehe § 82,5, über die von den Truppen-(Marine-theilen 
abgewiesenen Einjährig-Freiwilligen siehe § 94, . 
9. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden sollen, ist, von 
besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des be- 
treffenden Kalenderjahrs durch den Bezirkskommandeur bekannt zu machen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8§ 13 u. 20. 
Erfolgt bei späterer Abhaltung des Aushebungsgeschäfts die Ueberweisung zur 
Ersatzreserve erst nach dem 1 5. Juli, so hat die Bekanntgabe des Gestellungstags an 
die zur Uebung heranzuziehenden Mannschaften in der Regel im Aushebungstermine 
durch den Bezirkskommandeur zu geschehen. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungsbefehlen an dieselben 
zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie 
Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Bezirks- 
kommando erfahren werden. 
Betreffs Bekanntgabe des Gestellungstags an schiffahrttreibende Mannschaften 
sowie an solche Ersatzreservisten 2c., welche auf ihren Wunsch später oder als Nach- 
ersatz nachträglich zur Uebung herangezogen werden sollen, siehe § 117, 3 und 8. 
  
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatzreserve wird vom 1. Oktober des 1. Militärpflichtjahrs berechnet 
(88 13, 2 und 18, 2).
	        
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