Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Abschnitt XI. 
Schluß des Ersatzgeschäfts. 
877. 
Nachersatzstellungen. 
1. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von 
der Einstellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der 
Truppen Nachersatz gestellt, sofern der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten 
Tage behändigt werden kann (Ziffer 4). 
2. Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirke bezw. Korpsbezirke gestellt, aus 
welchem der Truppen (Marine-theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten er- 
halten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz 
in der Regel aus demjenigen Korpsbezirke gestellt, in welchem der in Abgang ge- 
kommene Mann ausgehoben war. 
3. Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die 
Infanterie-Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die komman- 
direnden Generale nach den im § 55 enthaltenen Grundsätzen. 
4. Den zu Nachersatzstellungen ausgehobenen Rekruten (8 73, 5), welche bis zum 1. Fe- 
bruar keinen Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskommandos 
die Urlaubspässe wieder abgenommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen 
nicht Ersatzreservepässe (§ 73, 7) zu ertheilen sind. Den Bezirkskommandos liegt im 
ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alphabetische Liste zu 
veranlassen. 
878. 
Außerterminliche Musterungen. 
1. Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarfe, bei der 
Vorstellung von Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (§ 9), ferner 
von Militärpflichtigen, welche aus dem Ausland oder von See zurückkehren, beim 
Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger und dann vorgenommen,’) wenn die Voraus- 
setzungen des § 62,4 vorliegen. Außerdem dürfen dieselben in Ausnahmefällen durch 
die Ober-Ersatzkommission behufs Herbeiführung einer Entscheidung über Mann- 
schaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatzbehörden ent- 
  
*) Siehe auch Anmerkung ) zu § 75,2 (Seite 265).
	        
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