Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen vor ihrer Ein- 
stellung begangener strafbarer Handlungen entlassen werden. 
Die Entlassung findet statt: 
aa) wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs 
Wochen oder im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die 
Vollstreckung einer an Stelle derselben tretenden Freiheitsstrafe von 
gleicher Dauer zu erwarten ist, 
bb) wenn bereits von einem Civilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als 
sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe 
umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist. 
Die Entlassung kann auch stattfinden: 
cc) wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände 
besonders erschwert sein würde. (Militärstrafgerichtsordnung §§ 7 
und 8, R. M. G. 8§ 18.) 
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (§ 87, ). 
Die Entlassungen zu a und c werden durch den kommandirenden General, bei 
Marinemannschaften durch den Marinestations-Chef verfügt; zu b siehe § 83, zu d 
§ 87.6. 
3. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes. 
R. M. G. 88 54 und 56. 
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs 
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den 
Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung 
und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven 
Dienststandes unterworfen. 
R. M. G. 860, 3. 
4. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme 
ihrer Militärpapiere aus dem Militärverhältniß zu entlassen und hierbei über ihre 
demnächstige Militärpflicht (§ 22) und Meldepflicht (§ 25) zu belehren. Gleichzeitig 
ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Anordnung einer entsprechenden 
Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mittheilung zu machen. 
5. a) Im Uebrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der 
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim
	        
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