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.Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung
des Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen.
. Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im
Bedarfsfall andere dazu bereite und geeignete Aerzte zur Vertretung heranzuziehen.
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirke die regelmäßige Abhaltung des
Ersatzgeschäfts nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando
vermittelst öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder
Einberufung bestimmten Altersklassen nach anderen gesicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen
Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu
gewähren.
§ 96.
Wehrpflicht im Kriege.
. Ueber die Dienstpflicht im Kriege siehe § 19.
. In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27,5.
Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Aus-
lande keine Folge leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres
Heimathsstaats ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden.
St. A. G. 820.
.Ueber Landsturmpflicht siehe § 20, ferner Abschnitt XVI und XX.
§ 97.
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger.
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission
statt (§ 95, 2).
Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe § 20, 11.
Wegen vorläufiger Zurückstellungen vergleiche §§ 29,8 und 99,2. Eine Loosung
findet nicht statt.
Seemännische und halbseemännische Bevölkerung (§ 23) sind der Aushebung für die
Marine unterworfen.
Die vom Ausland oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforder-
lichen Falles außerterminlich zu mustern. Siehe auch § 98, 4.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach
Jahrgängen und Waffengattungen r2c. getrennt — ist nach beendigter Musterung im
Landwehrbezirke dem stellvertretenden Generalkommando umgehend Meldung zu
erstatten.