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Abschnitt XIX.
Erfüllung der Dienstpflicht.
– 109.
Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen.
1. Die Dienstpflicht wird theils im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine, theils
im Beurlaubtenverhältniß abgeleistet.
2. Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage
ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste;
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der
abgeschlossenen Kapitulation;
0) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem
ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt; Einjährig-Frei-
willige von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung in einen Truppentheil an —
sämmtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven
Dienste.
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen Offiziere, Aerzte,
Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie ein-
berufen sind, bis zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung;
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienste aufgerufenen oder freiwillig ein-
getretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche
zu keiner der vorgenannten Klasse gehören, von dem Tage, zu welchem sie
einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis
zum Ablaufe des Tages der Entlassung;
c) die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste.
R. M. G. 8§ 38.
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung.
3. Im Beurlaubtenverhältnisse befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche
nicht zum aktiven Dienste einberufen sind.