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dieselben die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und
Schwarzen Meeres nicht.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 4,4 und 20.
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos.
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verab—
schiedung nachzusuchen.
5. Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung
des Urlaubs erwünscht, so darf dieselbe von neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden.
6. Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienst-
lichen Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirks-
kommandos für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Ausland allgemein von
den gewöhnlichen Friedens-Dienstobliegenheiten ausschließlich der Uebungen zu
befreien.
7. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots
sowie den im § 109, 4b bis q bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht
nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben
haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der
Militärbehörde ertheilt werden.
R. M. G. 8 60,1.
Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zweijähriger aktiver
Dienstzeit entlassen sind (§ 6, 3), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß
zur Auswanderung auch in der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven
Dienste nicht einberufen sind (vergl. Ziffer 16-).
G. v. 3. S. 93. Art. II. § 2.
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sie auf
die von ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehörde gemachte Anzeige
ihre Verabschiedung erhalten haben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 4, s. St. A. G. § 15.
Bezügliche Gesuche rc. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und
werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden.
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der
Verabschiedung weiter befördert.
8. Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche
ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere
der Landwehr zweiten Aufgebots, welche es unterlassen von ihrer bevorstehenden
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