Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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dieselben die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und 
Schwarzen Meeres nicht. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 4,4 und 20. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos. 
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verab— 
schiedung nachzusuchen. 
5. Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung 
des Urlaubs erwünscht, so darf dieselbe von neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden. 
6. Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienst- 
lichen Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirks- 
kommandos für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Ausland allgemein von 
den gewöhnlichen Friedens-Dienstobliegenheiten ausschließlich der Uebungen zu 
befreien. 
7. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots 
sowie den im § 109, 4b bis q bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht 
nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben 
haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der 
Militärbehörde ertheilt werden. 
R. M. G. 8 60,1. 
Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zweijähriger aktiver 
Dienstzeit entlassen sind (§ 6, 3), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß 
zur Auswanderung auch in der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven 
Dienste nicht einberufen sind (vergl. Ziffer 16-). 
G. v. 3. S. 93. Art. II. § 2. 
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf 
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sie auf 
die von ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehörde gemachte Anzeige 
ihre Verabschiedung erhalten haben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 4, s. St. A. G. § 15. 
Bezügliche Gesuche rc. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und 
werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden. 
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der 
Verabschiedung weiter befördert. 
8. Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche 
ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder 
mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere 
der Landwehr zweiten Aufgebots, welche es unterlassen von ihrer bevorstehenden 
1801. 51
	        
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