Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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zustellen und dieselben gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (§ 113,1) 
unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungs-Bescheinigung anzuweisen (§114, s). 
16. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersten 
Aufgebots sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der Zeit, in 
welcher sie nicht zum aktiven Dienste einberufen sind, die Erlaubniß zur Aus- 
wanderung (Entlassung aus der Reichsangehörigkeit) nicht verweigert werden. 
W. G. § 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8§ 11 und 20. St. A. G. § 15,8. R. V. Art. 59. 
(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.) 
Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die 
Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aus- 
händigung der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das Bezirks- 
kommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven 
Dienste nicht entgegensteht. 
b) Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Er- 
laubniß zur Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer 
bevorstehenden Auswanderung der zuständigen Kontrolstelle Anzeige zu machen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S 4, s. 
c) Wer ohne Erlaubniß auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen 
Kontrolstelle Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im § 360 des 
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 11 und 20 bezw. 8 4, s. 
17. Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16e durch § 472 der Strafprozeßordnung 
vom 1. Februar 1877“") für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Unter- 
suchung erforderten Erklärungen sind von den Bezirkskommandos auszustellen und 
gleichzeitig mit den Anträgen auf Emleitung des Strafverfahrens der Staats- 
anwaltschaft vorzulegen. 
18. Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlossung aus der Reichs- 
angehörigkeit erhalten haben, nicht auswandern, oder wenn Ausgewanderte vor 
vollendetem 39. Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizeibehörde 
dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mittheilung zu machen (§ 21). 
  
*) Im Hinblick auf die §§ 4, 3, 11 und 20 Art. II. d. G. v. 11. 2. 88. sind auszustellen: 
a) Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts- 
offiziere der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots bezw. der 
Mannschaften der Reserve (Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots und 
der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve); 
b) Erklärungen im Sinne des vierten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts- 
offiziere, sowie der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. 
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