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zustellen und dieselben gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (§ 113,1)
unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungs-Bescheinigung anzuweisen (§114, s).
16. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land= und Seewehr ersten
Aufgebots sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der Zeit, in
welcher sie nicht zum aktiven Dienste einberufen sind, die Erlaubniß zur Aus-
wanderung (Entlassung aus der Reichsangehörigkeit) nicht verweigert werden.
W. G. § 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8§ 11 und 20. St. A. G. § 15,8. R. V. Art. 59.
(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.)
Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die
Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aus-
händigung der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das Bezirks-
kommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven
Dienste nicht entgegensteht.
b) Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Er-
laubniß zur Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer
bevorstehenden Auswanderung der zuständigen Kontrolstelle Anzeige zu machen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S 4, s.
c) Wer ohne Erlaubniß auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen
Kontrolstelle Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im § 360 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 11 und 20 bezw. 8 4, s.
17. Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16e durch § 472 der Strafprozeßordnung
vom 1. Februar 1877“") für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Unter-
suchung erforderten Erklärungen sind von den Bezirkskommandos auszustellen und
gleichzeitig mit den Anträgen auf Emleitung des Strafverfahrens der Staats-
anwaltschaft vorzulegen.
18. Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlossung aus der Reichs-
angehörigkeit erhalten haben, nicht auswandern, oder wenn Ausgewanderte vor
vollendetem 39. Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizeibehörde
dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mittheilung zu machen (§ 21).
*) Im Hinblick auf die §§ 4, 3, 11 und 20 Art. II. d. G. v. 11. 2. 88. sind auszustellen:
a) Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts-
offiziere der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots bezw. der
Mannschaften der Reserve (Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots und
der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve);
b) Erklärungen im Sinne des vierten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts-
offiziere, sowie der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots.
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