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Als Uebung ist auch jede Dienstleistung im Heere oder in der Marine aus
Anlaß nothwendiger Verstärkungen oder eine Mobilmachung anzusehen.
W. G. 86.
Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen
zur Landwehr versetzt werden, müssen am 1. November des vorangehenden Jahres
beendet sein.
2. Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der
Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu
Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden.
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen.
Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben
in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschluß an die betreffen—
den Linien-Truppentheile.
W. G. 8 7. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 82.
3. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr über-
schritten haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund
besonderer Kaiserlicher Verordnung, einberufen werden.
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind;
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von
mehr als sechswöchiger Dauer — § 18 des Militär-Strafgesetzbuchs —
nachdienen müssen, oder
I) auf ihren Antrag?') von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit
worden sind.
K. G. 84.
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs—
Kontrolversammlungen zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach
den Herbst-Kontrolversammlungen des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht
mehr heranzuziehen.
4. Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr
ersten Aufgebots sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
K. G. 84.
5. Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu
Uebungen nicht herangezogen werden, jedoch sind freiwillige Uebungen derselben
zulässig.
*) Die mit Zustimmung des Uebungspflichtigen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde rc. des-
selben gestellten Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festsetzung anzusehen.