Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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3. a) Die Zurückstellung des zum Waffendienste nicht heranzuziehenden dienst- 
Muster 22 
pflichtigen Eisenbahnpersonals ist im Januar jedes Jahres unter Ueber- PSate ber i vom. 
sendung einer nach Muster 22 aufgestellten Gesammtliste — getrennt nach den -- 
Gruppen a und b des § 125,3 — und einer Bescheinigung über die Anstellung 
im Eisenbahndienste für jeden Einzelnen nach Muster 23 durch die Bahnver- 
waltungen bei den Bezirkskommandos zu beantragen (siehe Ziffer 7). 
Suste ler 
Veränderungsnachweisungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Ver- 
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setzungen, sind unter Beifügung der Anstellungsbescheinigungen zum 15. April, 
15. Juli und 15. Oktober jedes Jahres von den Bahnverwaltungen den Be- 
zirkskommandos einzusenden. 
b) Eines Antrags auf Zurückstellung des ausgebildeten dem Landsturm zweiten 
Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom Waffendienste bedarf es im 
Frieden nicht. Dasselbe bleibt bei Aufruf des Landsturms vorläufig von der 
Einberufung zum Waffendienst auf Grund einer eintretenden Falles vorzuzeigenden 
Bescheinigung über die Anstellung bezw. Beschäftigung im Eisenbahndienste 
(Ziffer 1) befreit. Ueber die eventuelle Heranziehung zur Ergänzung von Eisen- 
bahnformationen trifft der Chef des Generalstabs der Armee im Einverständniß 
mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte Verfügung. Das Ergebniß ist von Ersterem 
der Inspektion der Verkehrstruppen mitzutheilen. 
4. Die verfügte Zurückstellung der unter 3 a genannten Personen wird auf der daselbst 
erwähnten Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres 
Gültigkeit. 
5. Scheiden Mannschaften in der Zwischenzeit aus dem Bahndienste gänzlich aus, so 
sendet die Bahnverwaltung die gedachte Bescheinigung mit bezüglichem Vermerke dem 
Bezirkskommando unverzüglich zu. 
6. Außerterminliche Gesuche um Zurückstellung vom Waffendienste sind nur bei den unter 
Ziffer 1 a aufgeführten Beamten zulässig. 
Zugänge, welche durch die Veränderungsnachweisungen (Ziffer 3 a) zur Kenntniß 
des Bezirkskommandos gelangen, gelten als terminmäßige Gesuche. 
7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls An- 
wendung, sofern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande der Eisenbahnbrigade 
angehören. In letzterem Falle ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienst 
ebensowenig wie für Vizefeldwebel, welche dem Beurlaubtenstande der Eisenbahn- 
brigade angehören, zu beantragen. 
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