Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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8. Ueber die spätere Verwendung mit der Waffe des von dem Chef des Generalstabs für 
Feldeisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung 
den Eisenbahnen vorläufig belassenen, später aber entbehrlichen dienstpflichtigen ꝛc. 
Personals (§ 125, 30) das Weitere zu veranlassen, bleibt dem Königlich preußischen 
Kriegsministerium vorbehalten.
	        
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