Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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III. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters— 
grenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben, 
sich aber über Erfüllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können. 
A. Nichterfüllung der Meldepflicht. 
Wer nach Maßgabe seines Militärpapiers zur Meldung 
a) bei dem Stammrollenführer oder 
b) bei der Kontrolstelle 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung 
der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts 
in den Fällen zu à 
bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
in den Fällen zu b 
bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando 
zur Anzeige zu bringen. 
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. 
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung 
a) vor den Ersatzbehörden oder 
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-[Marine-stheil) 
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist 
in den Fällen zu àa 
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
in den Fällen zu b 
der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando 
zuzuführen. 
IV. Abschnitt. 
Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. Sicherung der Straf- 
vollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole 
über die Militärverhältnisse der Ein= und Auswanderer. 
1. Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der 
§8§ 106, „ bis 7, 107, 108, 2 bis 4 sowie 111, 12, 14 bis 16 und 18 der Wehrordnung 
verwiesen. 
2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß 
gelangenden Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekruten auszu-
	        
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