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III. Abschnitt.
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters—
grenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar gültige Militärpapiere haben,
sich aber über Erfüllung der Melde= oder Gestellungspflicht nicht ausweisen können.
A. Nichterfüllung der Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe seines Militärpapiers zur Meldung
a) bei dem Stammrollenführer oder
b) bei der Kontrolstelle
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Einsendung
der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts
in den Fällen zu à
bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission,
in den Fällen zu b
bei der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando
zur Anzeige zu bringen.
B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht.
Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung
a) vor den Ersatzbehörden oder
b) vor den Militärbehörden (Bezirkskommando oder Truppen-[Marine-stheil)
verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist
in den Fällen zu àa
unter Abnahme der Militärpapiere dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission,
in den Fällen zu b
der nächsten Kontrolstelle oder dem nächsten Bezirkskommando
zuzuführen.
IV. Abschnitt.
Bestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht. Sicherung der Straf-
vollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole
über die Militärverhältnisse der Ein= und Auswanderer.
1. Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der
§8§ 106, „ bis 7, 107, 108, 2 bis 4 sowie 111, 12, 14 bis 16 und 18 der Wehrordnung
verwiesen.
2. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß
gelangenden Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekruten auszu-