Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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wandern beabsichtigen, sofort dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, in letzterem 
Falle dem Bezirkskommando Anzeige zu erstatten. 
3. Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten Be- 
hörden von der Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes Kenntniß er- 
halten. 
4. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntuiß 
gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen 
unerlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder 
Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, 
im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige zu erstatten. 
5. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre zum Zwecke der Niederlassung vom Ausland ein, oder kehren solche Personen 
nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legiti- 
mationspapiere (Paß, Bürgerbrief 2c.) namhaft zu machen. Der Civilvorsitzende hat 
geeigneten Falles dem Bezirkskommando die erforderliche Mittheilung zu erstatten. 
6. Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der Entlassung 
aus der Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs Monaten außerhalb 
des Reichsgebiets verlegt haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirkskommando unmittelbar Anzeige zu erstatten.
	        
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