Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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a) Radfahrer, welche in Sachsen einen Wohnsitz haben, eine auf ihren Namen lautende, 
von der Polizeibehörde — Polizeidirektion zu Dresden, Stadtrath beziehentlich 
Polizeiamt, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher — des Wohnortes 
ausgestellte, für die Dauer des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des 
Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte ist nach dem Schema der Beilage A auf festem Papier 
auszustellen. Ueber die Ausstellung der Karten hat die Polizeibehörde ein Ver- 
zeichniß nach dem Schema der Beilage B zu führen. 
Für die Ausstellung kann eine Gebühr von 25 Pfennigen, welche in die 
Kasse der ausstellenden Behörde zu fließen hat, erhoben werden. 
b) Radfahrer, welche ihren Wohnsitz außerhalb Sachsens in einem Staate haben, in 
dem Radfahrkarten gleicher oder ähnlicher Art vorgeschrieben sind, eine nach den 
dortigen Bestimmungen gültige Radfahrkarte. 
J) Radfahrer, welche weder in Sachsen, noch in einem unter b genannten Staate 
ihren Wohnsitz haben, einen anderweitigen genügenden Ausweis ihrer Person. 
Militärpersonen sowie uniformirte und mit einem Dienstabzeichen versehene Beamte, 
welche das Fahrrad dienstlich benutzen, bedürfen einer Radfahrkarte oder eines sonstigen 
Ausweises nicht. 
&13. Den Radfahrern gegenüber sind die gleichen wegepolizeilichen Bestimmungen 
zu beobachten, wie gegenüber den Fuhrwerken. 
Muthwillige Belästigungen und sonstige Ungebührlichkeiten gegenüber den Rad- 
fahrern sind verboten. 
+14. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht 
allgemeine Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 60 . oder mit 
Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft. 
15. Im übrigen gelten auch für Radfahrer die vorstehend nicht besonders er- 
wähnten Bestimmungen in § 1 der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf 
den öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 347), soweit diese Bestimmungen 
anwendbar und nicht durch gegenwärtige Verordnung abgeändert sind. 
Nicht minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen in § 3 Absatz 1 
und 3 der Verordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der Verordnung, die 
Kompetenz in Wege= und Brückenpolizeistrafsachen betreffend, vom 26. September 1879 
(G.= u. V.-Bl. S. 362) und bezüglich der Befugniß der Polizeibehörden zu besonderen 
Anordnungen die 8§§ 2 und 5 der Verordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung; ins-
	        
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