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mit IV die Kreishauptmannschaft Chemnitz,
= V. - Zwickau,
sowie mit arabischen Ziffern die innerhalb der einzelnen Kreishauptmannschaft laufenden
Nummern an.
Die Polizeibehörde hat nach Zuweisung der Erkennungsnummer dem Besitzer des
Fahrzeuges die Bescheinigung nach dem Schema der Beilage A zuzustellen, über die Be—
sichtigung der Kraftfahrzeuge ein Verzeichniß nach dem Muster der Beilage B, die Kreis—
hauptmannschaft aber über die Zuweisung der Erkennungsnummern ein solches nach dem
Muster der Beilage C zu führen.
Für die Ertheilung der Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 5 bis 20. zu
entrichten. Hält es die Polizeibehörde nach der besonderen Lage des einzelnen Falles
für angezeigt, zur Besichtigung des Fahrzeuges einen Sachverständigen hinzuzuziehen, so
hat der Besitzer auch die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
Die Polizeibehörde ist jederzeit befugt, die Besichtigung des Fahrzeuges nach ihrem
Ermessen erneut vorzunehmen und gegebenenfalls dessen weitere Benutzung zu untersagen
sowie die zum Fahrzeuge gehörige Bescheinigung einzuziehen.
& 5. Der Führer des Fahrzeuges hat die zugehörige Bescheinigung während der
Fahrt stets bei sich zu führen und auf Erfordern den Polizei= und Straßenaussichts-
beamten vorzulegen.
6#6. Personen unter 18 Jahren darf die Führung von Kraftfahrzeugen nicht an-
vertraut werden.
Ebenso ist die Leitung von Kraftfahrzeugen allen Personen untersagt, welche über
die Einrichtung und Behandlung solcher nicht ausreichend unterrichtet oder in deren
Führung nicht geübt sind.
8 7. Die Erkennungsnummer — § 4 — ist in genügender, auf mindestens 15 m
hin sichtbarer Größe an der Rückseite des Kraftfahrzeuges offen anzubringen.
Außer dieser Nummer muß jedes Kraftfahrzeug mit einem Schilde versehen sein,
aus welchem sich die herstellende Firma, die Fabriknummer, die Anzahl der Pferde-
kräfte der Maschine und das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges ergiebt.
## Jedes Kraftfahrzeug muß ferner vorn, und zwar das Kraftfahrrad mit min-
destens einer, der Kraftwagen mit zwei Laternen für weißes Licht, welche geeignet sind,
die Fahrbahn auf mindestens 15 m voraus zu beleuchten, und an der Rückseite behufs
Beleuchtung der Erkennungsnummer mit einer zweiten beziehentlich dritten Laterne für
weißes Licht ausgestattet sein.
1901. 12
L
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