Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 59 — 
mit IV die Kreishauptmannschaft Chemnitz, 
= V. - Zwickau, 
sowie mit arabischen Ziffern die innerhalb der einzelnen Kreishauptmannschaft laufenden 
Nummern an. 
Die Polizeibehörde hat nach Zuweisung der Erkennungsnummer dem Besitzer des 
Fahrzeuges die Bescheinigung nach dem Schema der Beilage A zuzustellen, über die Be— 
sichtigung der Kraftfahrzeuge ein Verzeichniß nach dem Muster der Beilage B, die Kreis— 
hauptmannschaft aber über die Zuweisung der Erkennungsnummern ein solches nach dem 
Muster der Beilage C zu führen. 
Für die Ertheilung der Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 5 bis 20. zu 
entrichten. Hält es die Polizeibehörde nach der besonderen Lage des einzelnen Falles 
für angezeigt, zur Besichtigung des Fahrzeuges einen Sachverständigen hinzuzuziehen, so 
hat der Besitzer auch die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. 
Die Polizeibehörde ist jederzeit befugt, die Besichtigung des Fahrzeuges nach ihrem 
Ermessen erneut vorzunehmen und gegebenenfalls dessen weitere Benutzung zu untersagen 
sowie die zum Fahrzeuge gehörige Bescheinigung einzuziehen. 
& 5. Der Führer des Fahrzeuges hat die zugehörige Bescheinigung während der 
Fahrt stets bei sich zu führen und auf Erfordern den Polizei= und Straßenaussichts- 
beamten vorzulegen. 
6#6. Personen unter 18 Jahren darf die Führung von Kraftfahrzeugen nicht an- 
vertraut werden. 
Ebenso ist die Leitung von Kraftfahrzeugen allen Personen untersagt, welche über 
die Einrichtung und Behandlung solcher nicht ausreichend unterrichtet oder in deren 
Führung nicht geübt sind. 
8 7. Die Erkennungsnummer — § 4 — ist in genügender, auf mindestens 15 m 
hin sichtbarer Größe an der Rückseite des Kraftfahrzeuges offen anzubringen. 
Außer dieser Nummer muß jedes Kraftfahrzeug mit einem Schilde versehen sein, 
aus welchem sich die herstellende Firma, die Fabriknummer, die Anzahl der Pferde- 
kräfte der Maschine und das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges ergiebt. 
#&## Jedes Kraftfahrzeug muß ferner vorn, und zwar das Kraftfahrrad mit min- 
destens einer, der Kraftwagen mit zwei Laternen für weißes Licht, welche geeignet sind, 
die Fahrbahn auf mindestens 15 m voraus zu beleuchten, und an der Rückseite behufs 
Beleuchtung der Erkennungsnummer mit einer zweiten beziehentlich dritten Laterne für 
weißes Licht ausgestattet sein. 
1901. 12 
L 
— 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.