— 71 —
Nr. 29. Verordnung,
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend;
vom 8. Mai 1901.
We der mit dem Genusse von Faruwurzel und Farnextrakt für die menschliche Ge-
sundheit verbundenen Gefahren wird hiermit in das der Verordnung vom 5. Juni 1896,
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der
Arzneigläser und Standgefäße betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 103) beigegebene Verzeichniß
hinter Resina Scammoniae
Rhizoma Fllicils, FarnwuzellWW 20900 8
und hinter Extractum Digitalis
Extractum Filicis, Farnexztrat . 100,0 g
eingeschoben und bestimmt, daß auf diese Arzneimittel die Vorschriften der Verordnung
vom 5. Juni 1896 künftig ebenfalls Anwendung zu leiden haben.
Dresden, am 8. Mai 190 1.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
Nr. 30. Verordnung,
einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung
von Bestandtheilen der Landtagswahlkreise betreffend;
vom 8. Mai 1901.
Des Verzeichniß der den einzelnen Wahlkreisen für die Wahlen zur II. Kammer
der Ständeversammlung zugehörigen Orte und Ortstheile in der Beilage B der
Ausführungsverordnung vom 10. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 152 flg.) wird in
folgenden Punkten abgeändert:
1. Die 5 Wahlkreise der Stadt Dresden unmfassen die nachfolgend be-
zeichneten Stadttheile: