Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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b) oder wenn ein Armenverband des Königreichs Sachsen, der die erforderliche Pflege, 
Heilbehandlung oder Beaufsichtigung nicht in anderer Weise zu beschaffen ver— 
mag, sie auf Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt. 
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden, dafern und so 
lange der in § 27 Ziffer 3 festgesetzte erhöhte Verpflegssatz gezahlt wird. 
83. 
Ausschließungsgründe. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind folgende Personen: 
solche, die mit sehr entstellenden oder Abscheu erregenden Krankheiten behaftet sind, 
. Unheilbare Geisteskranke, die chronisch tobsüchtig oder die verblödet sind und schon 
durch ihren Anblick oder durch ihr Gebahren Abscheu erregen, 
. sieche, bei denen mit schwerer geistiger Störung körperliche Hinfälligkeit verbunden ist, 
.0 solche, die an angeborenem Blödsinn leiden (Idioten), oder 
. ihres Vorlebens halber zu gemeinsamer Verpflegung mit unbescholtenen Kianken 
nicht geeignet erscheinen, · 
6. Kinder unter 6 Jahren. 
DO — 
i* 
84. 
Verpflegung. Verpflegsklassen. 
Es bestehen drei Verpflegsklassen, die sich insbesondere durch die Art der Wohnung 
und Kost unterscheiden. 
Die Anstalt gewährt: 
a) in allen Verpflegsklassen: ausgestattete Wohnung nebst Heizung und Be- 
leuchtung, Kost, die nöthige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinigung, sowie 
b) in der dritten Verpflegsklasse auch den nothwendigen Ersatz an Kleidung 
und Leibwäsche. 
c) Kindern, für die gleichfalls drei Verpflegsklassen bestehen, außerdem: Erziehung, 
Unterricht, Unterweisung und Anleitung in nützlichen Arbeiten. 
85. 
Arten der Aufnahme. 
Die Kranken werden entweder 
auf Zeit 
oder 
zu längerer Verpflegung 
aufgenommen.
	        
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