Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Dieser Zustimmung bedarf es nicht: 
a) wenn ein Minderjähriger der Zwangserziehung in einer Anstalt überwiesen ist, 
b) wenn die eigene Zustimmung eines volljährigen Kranken vorliegt, der mit Rücksicht 
auf den geringen Grad seiner Krankheit seine eigenen Angelegenheiten noch zu 
besorgen vermag und daher nicht bevormundet wird, 
e) wenn ein Kranker, ohne Unterschied, ob er voll= oder minderjährig ist, auf Antrag 
eines fürsorgepflichtigen Armenverbandes oder 
d) weil die Polizeibehörde wegen seiner Gefährlichkeit (§ 1 Absatz 3) es für noth- 
wendig erklärt hat, ausgenommen wird. 
Dasselbe gilt auch im Falle der Beibehaltung zu längerer Verpflegung. Geht 
solchenfalls der Nachweis der Zustimmung, soweit er hiernach nothwendig ist, nicht binnen 
4 Wochen ein, so hat die Anstaltsdirektion ihn einzufordern und, wenn er bei Ablauf 
von weiteren 6 Wochen noch nicht eingegangen ist, hierüber Anzeige an das Ministerium 
des Innern zu erstatten. 
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes, und zwar nach 
dem jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den 
eigenen Mitteln des Kranken mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von 
einer Person, die im Königreich Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren Zahlungs- 
fähigkeit bekannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armerverbande 
des Königreichs Sachsen übernommen wird. (Vergl. auch § 25.) 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars") abzugeben. 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel 
beizudrücken. 
4. Bescheinigung der Staatsangehörigkeit sowie des Unter- 
stützungswohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft. 
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch ge- 
nommen, so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nach- 
zuweisen. 
Bringt ein Armenverband den Kranken unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen 
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist. 
4) Wegen des Bezugs gilt das in der Anm. 1 Bemerkte.
	        
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