Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Lassen sich die vorbezeichneten Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dem— 
entsprechende Erklärung beizufügen und das Ergebniß der Erörterungen der Anstalt 
unaufgefordert mitzutheilen. (Siehe auch 8 29.) 
5. Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde. 
6. Nachweis der Gefährlichkeit. 
Soll ein unheilbarer oder minder besserungsfähiger Kranker wegen bereits be- 
gangener Handlungen (8 1 Absatz 3) aufgenommen werden, so genügen zu ihrem 
Nachweis nicht die bloßen Angaben der Betheiligten, sondern sie müssen durch amtliche 
Ermittelungen festgestellt sein. (Vergl. auch § 2 der Verordnung vom 23. August 18745) 
— G.= u. V.-Bl. S. 136 —.) 
Wenn es sich um noch schulpflichtige Kinder handelt: 
7. Impfschein. 
8. Eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, 
geistigen Entwickelung und des Betragens des Aufzunehmenden. 
Können die Unterlagen 5 und 7 dem Antrage nicht beigefügt werden, so sind sie 
alsbald nachzureichen. 
88. 
Antrag auf vorläufige Genehmigung der Zuführung. 
Für im Königreiche Sachsen befindliche Kranke kann in dringenden Fällen bei Ein— 
sendung des Aufnahmeantrages und der Unterlagen beantragt werden, telegraphisch oder 
telephonisch die Zuführung vorläufig zu genehmigen. Dies hat an der hierzu bestimmten 
Stelle des Antragsformulars zu geschehen. Die hierdurch entstehenden Kosten treffen den 
Zahlungspflichtigen (§ 25). Die Betheiligten sind den bei der nachfolgenden Aufnahme- 
genehmigung zu stellenden Bedingungen unterworfen. 
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J 
Wiederaufnahme eines Entlassenen. 
Wird die Aufnahme eines Kranken beantragt, der schon früher in der Anstalt ver- 
pflegt war, so ist das für die erstmalige Aufnahme Vorgeschriebene im allgemeinen gleich- 
  
5) Dieser lautet: 
Der Amtshauptmannschaft bleibt dagegen die beziehentlich im Einvernehmen mit dem Bezirks= oder 
Gerichtsarzte zu fassende weitere Entschließung über Dauer oder Aufhebung der von der Gemeindebehörde 
getroffenen Maßregel, ferner die vorschriftsmäßige Auswirkung der Genehmigung zur Aufnahme eines Irren 
in eine Landes-Irrenanstalt, der vorläufigen wie der definitiven, und die schleunige vorschriftsmäßige Er- 
örterung über die Nothwendigkeit und Dringlichkeit der Aufnahme nach §5 des Organisationsgesetzes vom 
21. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) vorbehalten. Dahin gehört iusbesondere und ohne Aus- 
nahme die protokollarische Beurkundung der das Vorhandensein einer Geistesstörung, 
beziehentlich deren Gefährlichkeit beweisenden thatsächlichen Vorgänge. 
Bei diesen Erörterungen hat die Ortsgemeindebehörde nur nach dem Ermessen und im Auftrage der 
Amtshauptmannschaft sich zu betheiligen, beziehentlich zu deren Akten Zeugniß abzulegen.
	        
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