Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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2. Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Bei- 
fügung der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre und unter Angabe des Verhält- 
nisses der Gemeinde= zu den Staatssteuern an die Kreishauptmannschaft einzuberichten. 
Diese hat das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen. 
3. Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung 
der einschlagenden Verhältnisse bei der Anstaltsdirektion anzubringen. Diese hat das Ge- 
such, soweit noch nöthig, zu erörtern und es, dafern sie nicht zu dessen Befürwortung ge- 
langt, abzuweisen; andernfalls hat sie das Gesuch mit den Akten dem Ministerium gut- 
achtlich vorzulegen. Eine Ermäßigung unter den in § 27 Ziffer 2 festgesetzten Betrag 
wird nicht gewährt. 
4. Wird eine Ermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt, 
daß von einer Erhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde ab- 
gesehen wird, so gilt der weniger gezahlte Betrag nicht für erlassen, sondern nur für 
gestundet. Seine Nachforderung nach dem jeweilig geltenden vollen Verpflegs- 
satze (§ 27 verbunden mit § 16) bleibt vorbehalten (vergl. § 31). Dies gilt 
namentlich auch für den Fall, daß der Verpflegte wiederholt in der Anstalt unter- 
gebracht gewesen ist, hinsichtlich der früher bewilligten Ermäßigungen. 
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Beitrag des Ortsarmenverbandes (8 27 
Ziffer 2) nicht gedeckten Theiles des jeweilig geltenden vollen Verpflegssatzes (§ 27 
Ziffer 1 und 3 verbunden mit § 16). 
831. 
Nachzahlungsanspruch. 
Von dem nach § 29 Absatz 3 und § 30 Ziffer 4 vorbehaltenen Nachforderungsrechte 
wird insbesondere Gebrauch gemacht: 
wenn die wirthschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (§ 25) sich wesentlich 
bessern oder von Anfang an unrichtig angegeben worden sind, 
oder wenn sich die beigebrachten Nachweise, soweit sie auf die Höhe des Verpflegssatzes 
von Einfluß gewesen sind, hinterher als unrichtig ergeben (vergl. auch § 29 
Absatz 3). 
Die Stundung der Nachforderung gemäß 8'30 Ziffer 4 endet nicht eher, als bis die 
Thatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur Kenntniß 
der Anstalt gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen. 
Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle davon abzusehen sei, den Nach- 
zahlungsanspruch geltend zu machen, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des 
Innern einzuholen.
	        
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