Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Beschäftigung der Kranken. 
8 36. 
Die Kranken können im Interesse der Heilbehandlung oder der Pflege nach ärztlichem 
Ermessen entsprechend beschäftigt werden. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
836. 
Auskunftsertheilung über Kranke. 
Auskunft über das Befinden des Kranken wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite ertheilt. Wenn jedoch eine auffällige Verschlimmerung im Zustande 
eines Kranken eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden die Angehörigen 
auch ohne Anfrage benachrichtigt. 
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts ab- 
gesehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über 
Zeit und Inhalt einer ertheilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für 
die Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren. 
Ueber bloße Bemerkungen zu den eigenen Briefen der Kranken bedarf es keines 
Nachweises zu den Personalakten, wenn die Bemerkung nicht Antwort auf eine Anfrage 
von außen enthält, sondern nur zur Erläuterung oder Berichtigung des vom Kranken 
Geschriebenen dienen soll. 
Eintrag der vorerwähnten Schriftstücke und Nachweise in die Anstaltsregistrande ist 
nur erforderlich, wenn es sich um einen wichtigeren Vorgang handelte. 
Ueber das Befinden eines aufgenommenen Kindes giebt die Anstalt regelmäßig bei 
der vierteljährlich portofrei erfolgenden Zusendung der Zensuren kurze Nachricht. Zög- 
linge, die schreiben können, fügen einen Brief bei. 
Die Empfänger senden die Zensuren spätestens nach 6 Wochen frankirt an die An- 
stalt zurück und legen einen Brief an den Zögling bei, geben dabei auch jedesmal genau 
die Adresse an, unter der die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt abgesendet werden 
soll. Unterlassung der Zensurenrücksendung oder der Adressenangabe gilt als Verzicht 
auf fernere Nachricht. 
Stellt sich die volle Bildungsunfähigkeit des Zöglings heraus, so wird der Zahlungs- 
pflichtige (§ 25) hiervon in Kenntniß gesetzt. 
1802. 15
	        
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