Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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837. 
Besuche. 
Der Kranke kann nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion besucht 
werden. Diese wird ertheilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist 
und auch sonst, insbesondere mit Rücksicht auf den Zustand des Kranken, unbedenklich 
erscheint. Das Nähere ergiebt sich aus den bei den Anstalten bestehenden besonderen 
Bestimmungen. 
838. 
Besuche von Kranken bei ihren Angehörigen. 
Den Kranken können, soweit es ihr Gesundheitszustand zuläßt, nach dem Ermessen 
der Anstaltsdirektion Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden. Bei Kindern, die 
Schulunterricht genießen, sind solche Besuche auf den Ferienmonat und auf die 3 hohen 
Feste, außerhalb dieser Zeiten aber auf besondere Anlässe zu beschränken. 
Der Kranke ist, wenn nöthig, zu der festgesetzten Zeit von zuverlässigen Personen 
abzuholen und zurückzuführen. 
Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während welcher der Kranke sich auf Besuch 
außerhalb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
Entlassung und Beurlaubung. 
839. 
Entlassung. 
1. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Kranken zu verfügen: 
a) wenn die in 88 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr 
vorhanden sind, falls nicht die Beibehaltung nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 
ausnahmsweise genehmigt wird, 
b) wenn einer der in § 3 genannten Ausschließungsgründe hervortritt (vergl. jedoch 
0), 
Z) wenn die Entlassung von zuständiger Seite beantragt und von der Anstaltsdirektion 
für unbedenklich gehalten wird. 
War der Kranke nach § 1 Ziffer 2 wegen seiner Gefährlichkeit auf Grund polizei- 
lichen Ausspruchs ausgenommen worden, so ist vor der Entlassung unter Hinweis auf 
die früheren Vorgänge die Polizeibehörde des künftigen Wohnortes zu hören. 
2. Die Entschließung des Ministeriums des Innerrn ist mittels gutachtlichen 
Berichts einzuholen:
	        
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