Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde als aus den in Ziffer 1 auf- 
geführten erfolgen soll, 
b) wenn einer von der Anstalt für angängig erachteten Entlassung die Polizeibehörde 
widersprochen hat (zu vergl. Ziffer 1 Absatz 2), 
J) wenn gegen eine beantragte Entlassung bei der Anstalt Bedenken vorhanden sind. 
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Verpflegten aus allgemeinen 
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
3. Der Entlassene wird vom Personalbestande der Anstalt abgeschrieben. 
8 40. · 
Unterbringung in eine andere Anstalt. 
Kommt die Unterbringung eines Kranken, der nach § 39 zu entlassen ist, in eine 
andere Landesanstalt in Frage, so ist es den Betheiligten zu überlassen, rechtzeitig den 
deshalb nöthigen Antrag auf dem geordneten Wege (88 6 flg.) und zwar bei den für 
die Aufnahme zuständig gewesenen Behörden zu stellen. Soweit die zur Aufnahme in 
die andere Anstalt erforderlichen Unterlagen bereits in den Akten vorhanden sind, genügt 
die Bezugnahme darauf. Im Falle der Genehmigung der Aufnahme wird die Anstalts- 
direktion, wenn sie darum ersucht wird, die Ueberführung in die andere Anstalt auf Kosten 
des zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten ausführen. 
Die Versetzung von Kranken aus einer Landesanstalt in eine andere aus Verwaltungs- 
rücksichten bleibt vorbehalten. 
8 41. 
Beurlaubung. 
1. In geeigneten Fällen geht der Entlassung eine Beurlaubung voraus, um zu 
prüfen, ob die in der Anstalt erzielte Besserung sich auch außerhalb der Anstalt bewährt. 
Der Urlaub wird nach dem Ermessen der Anstaltsdirektion ertheilt. 
Beurlaubte werden noch als zum Personalbestande der Anstalt gehörig angesehen. 
Doch wird auf die Zeit, welche die Beurlaubten außerhalb der Anstalt zubringen, wenn 
solche mehr als eine Woche beträgt, kein Verpflegsgeld entrichtet. 
Der Beurlaubte erhält zu seinem Ausweise einen Urlaubsschein. 
2. Tritt während des Urlaubs eine wesentliche Verschlimmerung in dem Zustande 
des Beurlaubten ein, so kann er unter den früheren Bedingungen in die Anstalt zurück— 
gebracht werden (siehe Anlage 1). Die Verschlimmerung muß jedoch in einem ärztlichen 
Gutachten eingehend beschrieben und bescheinigt sein. Bei der Zurückführung ist die in 
§ 21 erwähnte Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten mitzubringen. 
3. Tritt dagegen während der Dauer von einem Jahre keine solche Verschlimmer- 
ung ein, so ist der Beurlaubte zu entlassen. 
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