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Insoweit noch Begräbnißkosten, rückständiges oder nachzuforderndes Verpflegsgeld,
sonstige Aufwände oder erbrechtliche Forderungen zu decken sind, ist lediglich der verblei-
bende Ueberschuß herauszugeben und auch dieser nur, soweit er nach Abzug der Ueber-
sendungskosten mehr als 1 beträgt, andernfalls ist er zur allgemeinen Verpflegtenkasse
abzuführen.
853.
Beschwerdeweg.
Wegen der Beschwerde gegen die Entschließungen der Anstaltsdirektion wird auf 87
der Verordnung vom 1. März 1902 10) verwiesen.
Anlage 1I. (Zu §§ 20 und 41 des Regulativs.)
Anweisung,
wie bei Zuführungen in die Landes-Heil= und Pfleganstalten
zu verfahren ist.
1. Sobald die Bestimmung getroffen ist, daß der Kranke einer Landesanstalt über-
wiesen werde, so ist er, soweit es sein Zustand erlaubt, von der Unterbringung schon in
der Heimath in Kenntniß zu setzen; etwaigem Widerspruche ist mit ruhiger Entschieden-
heit entgegenzutreten, äußerstenfalls aber Zwang anzuwenden.
2. Zur Vermeidung von Aufregung und Anstrengung für den Kranken ist das
schnellste und bequemste Fortkommen, womöglich die Eisenbahn, zu wählen. Wegen Be-
stellung einer besonderen Wagenabtheilung für die Beförderung auf der Eisenbahn ist
rechtzeitig nach den hierfür bestehenden Bestimmungen bei der Eisenbahnbehörde das
Nöthige einzuleiten. Für besonders unruhige Kranke empfiehlt sich bei geringer Entfern-
ung zwischen Abgangsort und Anstalt die Benutzung eines geeigneten Wagens.
3. Wird die Eisenbahn gewählt, so ist bei besonders unruhigen Kranken die vor-
herige Beschaffung eines Wagens zur Ueberführung vom Ankunftsbahnhofe nach der An-
stalt angezeigt.
10) Dieser lautet:
Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektionen über Aufnahmeanträge oder über Bei-
behaltung Aufgenommener, sowie gegen sonstige von der Anstaltsdirektion ausgehende Entschließungen steht
den Betheiligten die Beschwerde an das Ministerium des Innern zu