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8 Stück vom 1 Sabr 1 1902
Juhalt: Nr. 24. Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 9. Januar 1901, die Unterbringung von
Angeklagten in einer öffentlichen Irrenanstalt nach § 217 der Militärstrasgerichtsordnung betr. S. 121. —
Nr. 25. Verordnung, die Anwendung des Gesetzes über die Berichtigung von Wasserläufen und die Aus-
führung von Ent= und Bewässerungsanlagen vom 15. August 1855 auf Thalsperren betr. S. 122.
Nr. 24. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung vom 9. Januar 1901, die Unterbringung
von Angeklagten in einer öffentlichen Irrenanstalt nach § 217 der
Militärstrafgerichtsordnung betreffend;
vom 22. April 1902.
Absat 1 in Ziffer 8 der Verordnung, die Unterbringung von Angeklagten in einer
öffentlichen Irrenanstalt nach § 217 der Militärstrafgerichtsordnung betreffend, vom
9. Januar 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 25) wird dahin abgeändert:
8. Die Verpflegskosten berechnen sich:
a) für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte,
b) für Unteroffiziere, untere Militärbeamte und Mannschaften
nach dem jeweilig geltenden gewöhnlichen Verpflegssatze und zwar zu a in der
I. Verpflegsklasse, zu b in der II. Verpflegsklasse der Universitätsklinik zu Leipzig,
in der III. Verpflegsklasse der übrigen Anstalten.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft.
Dresden, den 22. April 1902.
Die Ministerien des Innern, des Kriegs und des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz.
Förster.
Ausgegeben zu Dresden den 1. Mai 1902. 21