Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 25. Verordnung, 
die Anwendung des Gesetzes über die Berichtigung von Wasserläufen und 
die Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen vom 15. August 1855 
auf Thalsperren betreffend; 
vom 26. April 1902. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund ständischer Ermächtigung wird hierdurch 
verordnet was folgt: 
Das Gesetz über die Berichtigung von Wasserläufen und die Ausführung von Ent- 
und Bewässerungsanlagen vom 15. August 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 483) findet An- 
wendung auch auf die Errichtung von Thalsperren und die damit zusammenhängende 
Regelung oder Neuordnung der Ablaufverhältnisse fließender Gewässer sowie auf die zur 
Ausführung solcher Unternehmungen oder aus deren Anlasse nothwendig werdenden 
Nebenanlagen und sonstigen Vorkehrungen im Sinne des angeführten Gesetzes. 
Dresden, am 26. April 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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