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Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1902.
Juhalt: JNr. 26. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung der Nebitzschen-Kropte-
witzer Güterbahn betr. S. 123. — Nr. 27. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Er-
weiterung des Bahnhofs Mügeln bei Oschatz 2c. betr. S. 124. — Nr. 28. Bekanntmachung, die Eröffnung
des Betriebes auf der Elstra-Bischofswerdaer Eisenbahn betr. S. 125.
Nr. 26. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen
Güterbahn von Nebitzschen nach Kroptewitz betreffend;
vom 28. April 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er-
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspurigen
Güterbahn von Nebitzschen nach Kroptewitz nebst Anschlußgleisen andurch verordnet,
was folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der
oben bezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen.
#. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze
vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
#63. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs-
pläne die Fluren von
Ausgegeben zu Dresden den 17. Mai 1902. 22