Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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statt dessen 6 Prozent des Werthes dieser Beitragsmarken von der Landesversicherungs— 
anstalt zu gewähren sind. 
Diese Verordnung gilt bereits für die Vergütung auf das Jahr 1901. 
Dresden, am 21. Mai 1902. 
Minifterium des Innern. 
v. Metzsch. 
bf Klopfleisch. 
  
Nr. 30. Dekret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Landständischen 
Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz; 
vom 24. Mai 1902. 
Von dem Ministerium des Innern ist der aufgestellte Nachtrag zu den Statuten der 
Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz bestätigt und 
hierüber diese 
Urkunde 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 24. Mai 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
— Fabian. 
NBachtrag 
zu den Statuten der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz. 
Nachdem mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung von den Ständen des 
Landkreises des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz am Landtage Walpurgis 
1902 beschlossen worden ist, in den Bankstatuten vom 16. JuniF/ 31. August 1857 
nothwendig gewordene Bestimmungen über die Erhebung von Sparbankeinlagen ein-
	        
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