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Nr. 34. Verordnung,
die Vertretung der Kirchenlehen und sonstiger geistlicher Lehen
der katholischen Kirche betreffend;
vom 28. Mai 1902.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird auf Grund von § 32
des Gesetzes, die Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche
im Königreiche Sachsen betreffend, vom 23. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 335 flg.)
und, soweit erforderlich, unter Zustimmung der Provinzialstände der Oberlausitz ver-
ordnet, was folgt:
1. Die Kirchenlehen (Aerare) sowie die Pfarr= und sonstigen geistlichen Lehen
der katholischen Kirche werden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich wie
außergerichtlich
a) in den Erblanden durch das Apostolische Vikariat,
b) in der Oberlausitz durch den Ortspfarrer vertreten.
& 2. Zur Legitimation des Ortspfarrers in den § 1 unter b gedachten Fällen ist
demselben vom Domstiftlichen Konsistorium zu Bautzen ein entsprechendes Zeugniß aus-
zustellen.
Die vom Apostolischen Vikariat und dem Domstiftlichen Konsistorium zu Bautzen
ausgestellten Urkunden sind, dafern sie mit dem Dienstsiegel versehen sind, als öffentliche
Urkunden anzusehen.
3. Die zu den Klöstern Marienstern und Marienthal gehörigen Kirchen sind
Eigenthum des betreffenden Klosterstifts.
Bezüglich der gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung der genannten Kloster-
stiste in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bewendet es bei der bestehenden Vorschrift,
wonach die Legitimation der Vertretung des Klosters durch ein Zeugniß der Kreishaupt-
mannschaft Bautzen zu erfolgen hat.
& 4. Die Vorschriften über das Erforderniß der Genehmigung der kirchlichen und
staatlichen Oberaufsichtsbehörden zur Veräußerung und Belastung des Grundbesitzes der
Kirchen und kirchlichen Stiftungen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt.
Dresden, am 28. Mai 1902.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. Auerbach.