— 1356 —
Nr. 36. Kirchengesetz,
die Verwaltungsrechtspflege und den Rekurs in kirchlichen Angelegenheiten
betreffend;
vom 25. Mai 1902.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der
Evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
1. Mit dem Inkrafttreten des Staatsgesetzes, die Ausdehnung der Verwaltungs-
rechtspflege nach dem Gesetze vom 19. Juli 1900 auf kirchliche Angelegenheiten betreffend,
vom 24. Mai 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 133) finden, insoweit dieses Gesetz abweichende
Vorschriften enthält, die Bestimmungen in § 5 Ziffer 18 und in § 7 Absatz 3 des Kirchen-
gesetzes über die Errichtung eines Evangelisch--lutherischen Landeskonsistoriums vom
15. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 376) ihre Erledigung.
#2. Gegen die Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen der Kirchenbehörden
in erster Instanz steht, soweit nicht nach dem in § 1 angezogenen Staatsgesetze vom
24. Mai 1902 die Klage oder die Anfechtungsklage dagegen zulässig ist, den Betheiligten
das Recht des Rekurses zu.
Der Rekurs muß bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der Er-
öffnung an gerechnet, eingewendet werden.
#3.Unberührt bleiben die §§ 26, 43 und 61 der Disziplinarordnung für die
evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen vom 30. Juli 1891 (G.= u. V.-Bl.
S. 59).
#4. Das Epvangelisch-lutherische Landeskonsistorium hat den Zeitpunkt bekannt zu
machen, mit welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt.
Dresden, am 25. Mai 1902.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
v. Metzsch.
v. Seydewitz.
Dr. Rüger.
Dr. Otto.
1902. 24