Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Nr. 39. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1901 und 1902; 
vom 7. Juni 1902. 
Waôn, Albert, von G-COTTEs Gnaden König von Sachsen 
2. ꝛc. 2. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde zusammen- 
berufenen neunundzwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusage in 
§ 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen 
und Erklärungen in Bezug auf die ständischen Berathungen des gegenwärtigen Landtags 
in Folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so find sie zum Theil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1902, 
durch das Gesetz vom 11. Dezember 1901, 
2. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden, durch die der Ständischen Schrift vom 2. Dezember 190 1 entsprechend 
erlassene Bekanntmachung vom 11. Dezember 1901, 
3. wegen der Erhöhung der Gerichtsgebühren, durch das Gesetz vom 1. März 
1902, 
4. wegen Abänderung der Bestimmungen in § 65 verbunden mit § 44 Lit. c und 
der Revidirten Städteordnung sowie in § 53 verbunden mit § 35 Lit. c und e der 
Revidirten Landgemeindeordnung, durch das Gesetz vom 21. März 1902; 
24“
	        
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