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b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf
die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen
sind:
in Betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1902 und 1903 nebst Nach-
trägen durch das Dekret vom 6. dieses Monats, in dessen Folge das mit den getreuen
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen
werden wird;
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge:
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1898 und 1899,
2. wegen der mittels Dekrets vom 13. November 1901 gegebenen Nachweisungen
über die Einnahmen und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1899 und
1900.
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung
noch bedarf:
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Publikation gelangen:
1. das Gesetz, die direkten Steuern betreffend,
2. das Gesetz, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900
betreffend,
3. das Ergänzungssteuergesetz,
4. das Gesetz, die Freilassung der den Militärinvaliden wegen Verstümmelung oder
Kriegsinvalidität gewährten Pensionserhöhungen und Zulagen (Verstümmelungs= und
Kriegszulagen) sowie der mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde und der den
Kriegshinterbliebenen gewährten Beihülfen von Steuern und Abgaben betreffend,
5. das Gesetz, die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe betreffend,
6. das Gesetz, die Tagegelder der Landtagsabgeordneten betreffend,
7. das Gesetz, die den Abgeordneten zur Synode zu gewährende Auslösung betreffend,
8. das Gesetz, die Ausdehnung der Verwaltungsrechtspflege nach dem Gesetze vom
19. Juli 1900 auf kirchliche Angelegenheiten betreffend,
9. das Enteignungsgesetz für das Königreich Sachsen,
10. das Gesetz über die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen,
11. das Gesetz, die Einrichtung eines Adelsbuches und die Führung des Adels und
der Adelszeichen betreffend,