Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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12. das Gesetz über die Unfallfürsorge für Beamte, 
13. das Gesetz über die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirth- 
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, 
14. das Gesetz, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend, 
15. das Gesetz, die Aufhebung der mit Apothekengerechtigkeiten verbundenen Ver- 
bietungsrechte betreffend, 
16. das Gesetz, die wilden Kaninchen betreffend. 
17. Zu den Erklärungen der getreuen Stände auf die Dekrete, welche mehrere Eisen- 
bahnangelegenheiten betreffen, geben Wir Unsere Zustimmung und werden das zur Aus- 
führung Erforderliche anordnen. 
Was ferner die von den getreuen Ständen an Uns gebrachten 
II. Anträge, Beschwerden und Petitionen 
betrifft, so wird 
der Antrag: 
1. a) der nächsten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den 
die Verhältnisse der Oberrechnungskammer unter Berücksichtigung des preußischen Gesetzes 
vom 27. März 1872, sowie der Bestimmungen in den §§ 1, 19 und 20 des den Ständen 
auf dem Landtage 1875/76 vorgelegten Gesetzentwurfs über die Oberrechnungskammer 
neu geregelt werden, 
b) unerwartet der Einbringung eines solchen Gesetzentwurfs Vorkehrung dahin zu 
treffen, daß bereits der nächsten Ständeversammlung ein Bericht der Oberrechnungs- 
kammer über diejenigen Wahrnehmungen von allgemeinem Interesse, die sie in Bezug 
auf größere Etatüberschreitungen oder außeretatmäßige Verschreibungen bei der Ausführ- 
ung des Etats in der Finanzperiode 1900/01 gemacht hat, vorgelegt werden, 
xc) im Anschlusse an die diesbezüglich für das Reich und Preußen bestehenden Ein- 
richtungen eine Kontrole der Ausführung des Staatshaushalts-Etats schon während der 
Ausführung dadurch einzuführen, daß die mit der Ausführung des Etats betrauten 
Behörden für den Fall der Unzulänglichkeit einer Etatpost vor deren Ueberschreitung die 
Entschließung der vorgesetzten Behörde einzuholen haben, 
2. dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf über die wesentlicheren etatrechtlichen 
Grundsätze für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben beim Staatshaushalts- 
Etat zugehen zu lassen, 
in Erwägung gezogen werden, 
ebenso werden
	        
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