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festgesetzt. Die Bestimmung in § 11 Absatz 2 letzter Satz der gedachten Ausführungs-
verordnung findet auf diesen Termin Anwendung.
Im ersten und im dritten Termine wird je die Hälfte der Normalsteuer, im zweiten
Termine der Zuschlag von fünfundzwanzig Prozent der Normalsteuer erhoben.
Im Jahre 1903 wird der Zuschlag auf die beiden ordentlichen Steuertermine der-
gestalt vertheilt, daß neben der Hälfte der Normalsteuer im ersten Termine fünfzehn
Prozent, im zweiten Termine zehn Prozent der Normalsteuer als Zuschlag zu erheben
sind.
&2. Der Zuschlag für das Jahr 1902 ist jedem Beitragspflichtigen mittels einer
besonderen verschlossenen Zuschrift von der Gemeindebehörde alsbald kostenfrei bekannt zu
machen. Die Bestimmungen in § 46 Absatz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 562 flg.) und in § 57 Absatz 3 bis 5 der in § 1
erwähnten Ausführungsverordnung finden entsprechende Anwendung.
Zur Ausfertigung der Zuschrift ist diejenige Gemeindebehörde zuständig, in deren
Kataster der Beitragspflichtige veranlagt ist. Im Falle der Nachschätzung nach § 47
des Einkommensteuergesetzes hat diejenige Behörde die Zuschrift auszufertigen, von
welcher die Nachschätzung ausgegangen ist. Die Ausfertigung hat zu unterbleiben, wenn
der Steuersatz infolge Erlöschens der Beitragspflicht vor dem Zuschlagstermine bereits
in Wegfall gestellt worden ist.
Hat sich der Normalsteuersatz infolge eines Rechtsmittels oder einer Nachschätzung
gemäß § 47 a des Einkommensteuergesetzes geändert, so ist der geänderte Steuersatz der
Bemessung des Zuschlags zu Grunde zu legen. Später eintretende Veränderungen der
Normalsteuersätze erstrecken sich ohne weiteres auf die Zuschläge.
Soweit einem Beitragspflichtigen auf Grund von § 7 des Einkommensteuergesetzes
bereits ein Erlaß auf den Normalsteuersatz gewährt worden ist, bleibt derselbe bei Be-
messung des Zuschlags außer Betracht.
Die Bekanntmachung des Zuschlags für das Jahr 1903 ist mit der Bekanntmachung
des Normalsteuersatzes zu verbinden. «
Dresden, am 6. Juni 1902.
Finanz-Ministerium.
Dr. Rüger.
Naumann.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
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