Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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hat sich das Ministerium des Innern vorher mit dem betheiligten Ministerium zu ver— 
nehmen. 
(3) Ist der Unternehmer nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, oder han- 
delt es sich um ein Unternehmen einer politischen Gemeinde außerhalb ihres Gemeinde- 
bezirks, so ist der Antrag auf Verleihung des Enteignungsrechtes zunächst in den Amts- 
blättern derjenigen Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken das Unternehmen ausgeführt 
werden soll, mit der Aufforderung öffentlich bekannt zu machen, etwaige Einwendungen 
gegen die Verleihung des Enteignungsrechtes innerhalb einer Frist von drei Wochen an- 
zubringen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Antrag mit den bis dahin angebrachten 
Einwendungen dem Gesammtministerium vorzulegen. 
Bekannt- &# 3Die Enteignungsverordnung ist im Gesetz= und Verordnungsblatte und in den 
machung. in § 2 Absatz 3 bezeichneten Amtsblättern bekannt zu machen, soweit nicht etwas Anderes 
bestimmt ist. 
Enteignung zu #4. (1) Für Enteignungen zur Geradelegung, Verbreiterung oder sonstigen Ver- 
esfentlchen änderung öffentlicher Wege, zur Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege, 
egen. zur Herstellung von Seitengräben und Wasserabzügen an öffentlichen Wegen und zur 
Erbauung oder Verbreiterung von Brücken in solchen Wegen wird, soweit nicht die Vor- 
schriften des allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 einschlagen, die Enteignungs- 
verordnung von der Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses erlassen. 
Sie muß die in § 2 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben enthalten und ist im Amtsblatte 
bekannt zu machen. 
(2) Sollen zu einem der in Absatz 1 bezeichneten Zwecke Gebäude ganz oder theilweise 
enteignet werden, so bedarf es zur endgültigen Feststellung des Planes (8§8 45 und 67) 
der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Uebertragurg 5. Das Enteignungsrecht kann mit Genehmigung der zur Verleihung zuständigen 
des zuueeig= Behörde (Verleihungsbehörde) auf einen anderen Unternehmer übertragen werden. Die 
Vuorschrift des § 2 Absatz 3 findet auf diesen Fall entsprechende Anwendung. Die Ueber- 
tragung ist in derselben Weise, wie vorher die Verleihung, bekannt zu machen. 
Entschädig- s6. (1) Die Pflicht zur Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. 
kuigsoicht. (2:) Für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit hat der Unternehmer vor der Verleihung 
leistung. oder der Uebertragung des Enteignungsrechtes in der von der Verleihungsbehörde be- 
stimmten Höhe Sicherheit zu leisten. Fällt bei einer juristischen Person des öffentlichen 
Rechtes der Befreiungsgrund (Absatz 3) später weg, so hat die Verleihungsbehörde nach- 
träglich Sicherheitsleistung zu verlangen. Erhöhung der Sicherheitsleistung hat sie zu 
sordern, wenn dies in später zu Tage tretenden Verhältnissen begründet erscheint.
	        
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