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(3) Befreit von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung auf Grund dieser Vorschrift
sowie in allen Fällen, wo dieses Gesetz sonst eine Sicherheitsleistung vorsieht, sind das
Deutsche Reich und die deutschen Bundesstaaten sowie andere juristische Personen des
öffentlichen Rechtes, deren Vermögenslage als so sicher anzusehen ist, daß eine Gefährdung
der Betheiligten ausgeschlossen erscheint.
(4) Die Sicherheit wird durch Hinterlegung von Geld oder von Werthpapieren bewirkt.
Die Hinterlegungsstelle wird von der Verleihungsbehörde bestimmt. Die Vorschriften
der 88 234 und 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. Die Kosten der
Sicherheitsleistung trägt der Unternehmer.
(5) Die Sicherheit haftet den Entschädigungsberechtigten gemäß § 233 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(6s) Die Hinterlegungsstelle darf das Ersuchen der Verleihungs= oder der Enteignungs-
behörde, die hinterlegte Sicherheit an eine bestimmte Person oder Stelle herauszugeben,
nicht ablehnen. Ist aber der Herausgabeanspruch des von der Verleihungs= oder der
Enteignungsbehörde bezeichneten Empfängers mit Beschlag belegt oder in Bezug auf
diesen Anspruch eine einstweilige Verfügung erlassen, so hat dies die Hinterlegungsstelle
zu berücksichtigen.
& 7. (u) Der Enteignung unterliegt das Grundeigenthum und jedes an einem
Grundstücke bestehende Recht, das der zweckentsprechenden Durchführung des den Grund
der Enteignung bildenden Unternehmens, einschließlich der hierzu gehörigen Nebenanlagen
(§ 9 Absatz 1 und 2), entgegensteht.
(2) Bestandtheile und Zubehörungen eines Grundstückes im Sinne der §§ 93, 94, 96,
97, 98 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen der Enteignung nur insoweit, als nicht
deren Ausscheidung vom Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten oder vom Unternehmer
gemäß § 26 verlangt wird. Wenn auf Rechte, die mit dem Eigenthum an einem
Grundstücke verbunden sind, bei theilweiser Enteignung des Grundstückes die Enteignung
nicht ausdrücklich erstreckt wird, so bleiben sie ihrem ganzen Umfange nach mit dem nicht
enteigneten Grundstückstheile verbunden.
(s) Das unter die Berggesetzgebung fallende Unterirdische unterliegt nur insoweit der
Enteignung, als der Bergwerksbetrieb durch die Verwendung des Grundstückes zum
Unternehmen oder zu den hierdurch bedingten Nebenanlagen unmöglich gemacht oder
dergestalt erschwert wird, daß er in zweckmäßiger Weise nicht mehr erfolgen kann. Wird
die Enteignung auf ein Kohlenabbaurecht, das vom Grundeigenthume noch nicht ab-
getrennt ist, nicht ausdrücklich erstreckt, so gilt es als vorbehalten. Der Vorbehalt wirkt
wie ein bei der Veräußerung des Grundstückes gestellter Vorbehalt.
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Was kann
enteignet
werden?