Wirkung des
Enteignungs-
rechtes.
Umfang des
Enteignungs-
rechtes.
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(4) Grundstücke und Rechte, die dem Gemeingebrauche dienen, oder sonst zu einem
öffentlichen Zwecke bestimmt sind, unterliegen nur insoweit der Enteignung, als nach der
Entscheidung der zuständigen Auffichtsbehörde sie für ihren bisherigen Zweck entbehrlich
sind oder sich die künftige Verwendung zu diesem Zwecke mit dem neuen Unternehmen
vereinbaren läßt (8 16) oder geeigneter Ersatz dafür vom Unternehmer geboten wird.
88. Gesetzliche, richterliche, auf Vertrag oder auf letztwilliger Verfügung beruhende
Veräußerungsverbote oder sonstige Beschränkungen, insbesondere Theilbarkeitsbeschränk—
ungen, stehen der Enteignung oder einer nach § 78 bestätigten Parteivereinbarung nicht
entgegen.
#9. 1) Das Enteignungsrecht kann ausgeübt werden zur Herstellung
a) aller Anlagen, Gebäude und sonstigen Einrichtungen, die zur zweckentsprechenden
Durchführung des Unternehmens nothwendig sind,
b) aller Anlagen und Vorkehrungen, zu deren Ausführung der Unternehmer nach den
§§ 16 und 17 verpflichtet ist.
(2) Das für ein Unternehmen verliehene Enteignungsrecht findet bei Eisenbahnen, Wege-
anlagen, Wasserlaufsberichtigungen und sonstigen Wasserbauten, einschließlich Wasser-
gewinnungs= und Wasserleitungsanlagen, auch Anwendung
a) für neue Anlagen und Erweiterungen bestehender Anlagen, die erst nach Vollendung
des Hauptwerkes zu dessen Sicherung oder Unterhaltung oder zum Schutze der
Umgebung oder zum Zwecke der Ordnung und Sicherheit des Betriebes oder des
dadurch berührten Verkehres innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Inbetrieb-
nahme erforderlich werden,
b) für die Abgrabungen zur Gewinnung von Baumaterialien an Steinen, Kies, Sand,
Rasen und Erdboden, die zur planmäßigen und zweckdienlichen Ausführung der
in Absatz 1 und Absatz 2 unter a bezeichneten Anlagen erforderlich sind, sowie
für die zum gleichen Zwecke nöthigen Ablagerungen von Erde, Schutt und anderen
Gegenständen, ferner zur Herstellung der während des Baues anzulegenden, zu
dessen Ausführung erforderlichen Wasserabzüge und -Zuleitungen, Bauhütten und
anderer mit der Bauausführung zusammenhängender Vorkehrungen.
(3) Die Enteignung zu den in Absatz 2 bezeichneten Zwecken erfolgt, so lange das Ver-
fahren über die Enteignung hinsichtlich der Hauptanlage noch nicht abgeschlossen ist (§ 63
Absatz 2), in diesem Verfahren. Wird eine solche Enteignung später erforderlich, so ist
das in den §§ 67 bis 69 geordnete abgekürzte Verfahren anzuwenden. In diesem Falle
ist die für das Verfahren zur Hauptanlage zuständige Behörde, soweit es eines Enteig-
nungsplanes überhaupt bedarf (§ 11), auch zur endgültigen Planfeststellung zuständig.