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(4) Das für ein Unternehmen verliehene Enteignungsrecht umfaßt auch die Befugniß
zur Anstellung von Vorarbeiten, die für die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Anlagen auf
fremden Grundstücken erforderlich sind. Die Vorschriften des § 14 Absatz 3 bis 6 finden
auf diesen Fall entsprechende Anwendung. Die Entschädigung ist unerwartet des sonstigen
Ergebnisses des Verfahrens von der Enteignungebehörde sofort festzustellen und vom
Unternehmer sofort zu bezahlen. Im übrigen gelten für die Entschädigung die Vor-
schriften dieses Gesetzes.
(5) Der Unternehmer hat der Enteignungsbehörde den Beginn und die Beendigung
solcher Vorarbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Enteignungsbehörde hat die Betheiligten
von dem Beginne der Vorarbeiten unter Hinweis auf die Verpflichtung zu deren Duld-
ung nach Absatz 4 und von der Beendigung mit der Aufforderung zur Anmeldung ihrer
Entschädigungsansprüche und unter Hinweis auf den bei nicht rechtzeitiger Anmeldung
eintretenden Rechtsverlust zu benachrichtigen. Der Anspruch auf Entschäd'gung erlischt,
wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Benachrichtigung bei der Behörde er-
hoben wird.
10. () Die Enteignung ist rücksichtlich ihres Gegenstandes und Umfanges nach Ausübung des
dem Bedürfnisse und Zwecke des Unternehmens und der infolge des Unternehmens er- Enteignungse-
forderlichen Nebenanlagen zu bemessen. Insbesondere soll nicht Entziehung von Eigen-
thum oder Rechten stattfinden, wo nach der Natur des Unternehmens im allgemeinen
oder nach der Beschaffenheit eines bestimmten Theiles der Anlage oder einer Neben-
anlage bloße Eigenthumsbeschränkung genügt.
(2) Das Recht auf Ausdehnung der Enteignung (§ 13) wird durch diese Vorschrift
nicht berührt.
11. C)Zu den in § 9 Absatz 2 unter b bezeichneten Zwecken sollen in der Vorüber-
Regel nur vorübergehende Beschränkungen des Eigenthums oder anderer Rechte auferlegt gebende Eigen-
werden. Hierzu bedarf es keiner Planfeststellung. Es ist jedoch auf Antrag des Ent= Rechtsbe-
eigneten vor Beginn der Arbeiten der Zustand des Grundstückes behördlich festzustellen. schränkungen.
(2) Die Beschränkungen sollen gegen den Willen des Eigenthümers oder des sonstigen
Berechtigten die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch nicht die
Beschaffenheit des Grundstückes wesentlich oder dauernd geändert oder die weitere Ver-
wendung zur bisherigen wirthschaftlichen Benutzung unmöglich gemacht oder wesentlich
beeinträchtigt werden. Bei Ueberschreitung dieser Grenze kann der Eigenthümer oder
Berechtigte dauernde Enteignung des Grundstückes oder Rechtes fordern.
(3) Die vorübergehende Benutzung von Wohn= und Wirthschaftsgebäuden und der dazu
gehörigen Höfe kann nicht verlangt werden.