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heiten ungeachtet der Erinnerung der Enteignungsbehörde nicht oder nicht gehörig erfüllt,
oder wenn er nach Vollziehung der Enteignung die Ausführung des Unternehmens so
lässig betreibt, daß eine bestimmungsgemäße Verwendung der enteigneten Gegenstände
innerhalb angemessener Zeit nicht erwartet werden kann (8 87).
(5) Der Wegfall des Enteignungsrechtes ist nach der Vorschrift des § 3 oder § 4
Absatz 1 bekannt zu machen.
(s) Fällt das Enteignungsrecht auf Grund dieser Vorschriften weg, so ist der Unternehmer
den durch das bisherige Verfahren betroffenen Eigenthümern oder sonstigen Berechtigten,
auch soweit das Enteignungsrecht noch nicht ausgeübt worden ist, zur Entschädigung nach
den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet. Der Anspruch auf diese Entschädigung er-
lischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der in Absatz 5 vor-
geschriebenen Bekanntmachung im Gesetz= und Verordnungsblatte oder, wenn solche nur
im Amtsblatte zu erfolgen hatte, nach der Bekanntmachung in diesem bei der Enteignungs-
behörde erhoben wird.
(7) Trifft den Unternehmer an dem Wegfalle des Enteignungsrechtes ein Verschulden,
so kann die Verleihungsbehörde die nach § 6 geleistete Sicherheit insoweit ganz oder theil-
weise für verfallen erklären und für die Staatskasse einziehen, als sie nicht zur Deckung
von Entschädigungsforderungen in Anspruch genommen wird.
* 13. (1) Wird nur ein Theil eines Grundstückes in Anspruch genommen, so kann
der Eigenthümer Enteignung des ganzen Grundstückes verlangen, wenn infolge der Ab-
trennung des Theiles oder der Art seiner Verwendung zum Unternehmen der übrig
bleibende Theil zur bisherigen Benutzung untauglich wird oder hierzu nur mit unver-
hältnißmäßigem Aufwande tauglich gemacht werden könnte. Trifft die geminderte Be-
nutzbarkeit nur bestimmte Theile des verbleibenden Grundstückes, so erstreckt sich das
Recht auf Ausdehnung der Enteignung nur auf diese Theile.
(2) Das gleiche Recht steht dem Unternehmer zu, wenn der Aufwand, welcher nöthig
wäre, um die frühere Benutzbarkeit des zurückgebliebenen Theiles wieder herzustellen,
mehr als die Hälfte des Werthes betragen würde und der Eigenthümer sich mit dieser
Hälfte als Entschädigung für die Werthsverminderung nicht begnügen will.
(s3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn Grundeigenthum nur be-
schränkt oder ein Recht am Grundstücke nur theilweise entzogen oder ein zu einem anderen
Grundstücke gehöriges dingliches Recht ganz oder theilweise enteignet werden soll.
(4) Grundstück im Sinne dieser Vorschriften ist jeder im natürlichen oder wirthschaftlichen
Zusammenhange stehende Grundbesitz eines und desselben Eigenthümers.
(5) Das Recht auf Ausdehnung der Enteignung kann im ordentlichen Verfahren (8§ 40
bis 66) nur bis zum Berainungstermine, im abgekürzten Verfahren (8§§ 67 bis 69)
Recht auf
Ausdehnung
der Enteig-
nung.